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LEXIKON

Sexulstraftaten

strafbare sexuelle Handlungen, Delikte, die eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Das dt.deutsche StGB verwendet seit 1973 in den §§ 174 ff. diesen Begriff anstelle der früheren Sittlichkeitsdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Entscheidung der geschlechtl.geschlechtlichen Betätigung u.und die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen sowie der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen.
Strafbar ist nach §§ 174 ff StGB: sexuelle Nötigung u.und Vergewaltigung (§ 177), sexuelle Nötigung u.und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178), sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (z. B. geistig oder seel.seelisch Kranke, § 179), sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176), schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a, mit Todesfolge § 176 b), sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Jugendlichen unter 18 Jahren bei Bestehen eines Eltern-Kind- oder bei Ausnutzung eines sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter u.und Opfer, z. B. Auszubildenden, Schülern § 174), sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördl.behördlich Verwahrten, Kranken u.und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§§ 174 a, b) oder unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c), sofern der Täter hierbei seine Amts-, Dienststellung oder berufl.berufliche Stellung missbraucht bzw. die Abhängigkeit des Opfers von ihm ausnutzt.
Die Förderung sexueller Handlungen (früher sog. Kuppelei) bezieht sich heute auf den Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren; gegen Entgelt oder bei Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar (§ 180). Strafbar sind schließlich die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution (§ 180a), der Menschenhandel (§ 181), die Zuhälterei (§ 181a), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182), die Belästigung Dritter durch exhibitionistische (§ 183) u.und sonstige öffentliche sexuelle Handlungen (§ 183a), die Verbreitung von Pornografie an Jugendliche u.und so genannter harter Pornografie (§ 184) u.und die Ausübung verbotener oder jugendgefährdender Prostitution (§§ 184 a, b).
Im
österreichischen
StGB ist die Strafandrohung der S.Sexualstraftaten nach bes.besonderen Folgen (insbes.insbesondere Tod, schwere Körperverletzung) abgestuft (z. B. § 201 Vergewaltigung, § 202 geschlechtl.geschlechtliche Nötigung). Ähnliche Regelung der S.Sexualstraftaten im
schweizerischen
StGB (Art. 187-200).
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