Lexikon
Staatsnotstand
ein Zustand ernsthafter Gefahr für den Bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu deren Beseitigung oder Abwehr der Einsatz üblicher Mittel (z. B. Polizei) nicht mehr ausreicht. Dieser Ausnahmezustand kann durch Bedrohung innerhalb des Staates (sog. innerer Staatsnotstand, Art. 91 GG) oder von außen (Spannungsfall oder äußerer Staatsnotstand, Art. 80 a GG) hervorgerufen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt die Notstandsnovelle vom 24. 6. 1968 ausnahmsweise die rechtliche Möglichkeit zur Verlagerung von Zuständigkeiten der Staatsorgane (z. B. auf dem Gebiete der Gesetzgebung). Auch die Einschränkung von Grundrechten ist möglich. Der Ausnahmezustand darf nur so lange aufrechterhalten werden, als er unbedingt erforderlich ist, um die normale Lage wiederherzustellen.
Wissenschaft
Totgeglaubte leben länger
Wenn sich ein Stern wie die Sonne zu einem Roten Riesen aufbläht, verschlingt er seine nahen Planeten. Nun haben Astronomen jedoch Trabanten nach diesem Endstadium entdeckt. von THOMAS BÜHRKE In rund 7,5 Milliarden Jahren hat die Sonne den Wasserstoff-Vorrat in ihrem Zentralbereich aufgebraucht. Dann schrumpft der Kern, bis...
Wissenschaft
Im Ring der Zeit
Führt die fernste Zukunft zurück zum Urknall? von RÜDIGER VAAS Alles scheidet, Alles grüsst sich wieder; ewig bleibt sich treu der Ring des Seins. In jedem Nu beginnt das Sein; um jedes Hier rollt sich die Kugel Dort. Die Mitte ist überall. Krumm ist der Pfad der Ewigkeit“, verkündete Friedrich Nietzsche seine tiefe Überzeugung „...
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