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Sterbefallanzeige

die Anzeige des Todes eines Menschen bei dem Standesbeamten, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat. Zur Sterbefallanzeige verpflichtet sind in nachstehender Reihenfolge 1. das Familienoberhaupt, 2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 3. jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Kenntnis unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. Die Sterbefallanzeige ist mündlich zu erstatten (§ 28 PStG).
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