Steuergeheimnis
die Verpflichtung der Amtsträger u.und amtlich zugezogenen Sachverständigen zur Verschwiegenheit über die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihnen in Besteuerungs-, Steuerstraf-, Bußgeldverfahren oder durch Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekannt geworden sind (§ 30 AO 1977).









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