Tierversuche
Eingriffe oder Behandlung an lebenden Tieren zu Versuchszwecken; regelmäßig nach § 7 ff. des Tierschutzgesetzes (Fassung vom 18. 5. 2006) verboten, wenn sie mit erhebl.erheblichen Schmerzen oder Schädigungen verbunden sind; zulässig nur für gesetzlich vorgeschriebene Versuchsvorhaben, für Impfungen u.und zur Gewinnung von Impfstoffen sowie mit ministerieller Erlaubnis als wissenschaftl.wissenschaftliche T.Tierversuche in wissenschaftl.wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien, u.und auch dann nur, wenn die betr.betreffende Frage nicht auf andere Weise einwandfrei zu klären ist, unter größtmögl.größtmöglicher Schmerzlinderung. Unerlaubte T.Tierversuche werden nach §§ 18 ff. des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet.









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