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LEXIKON

Ungehorsam

das Nichtbefolgen von Anordnungen u.und Befehlen; heute nur noch strafbar als Aufforderung zu bestimmten Straftaten (§ 111 StGB).
In Österreich wird öffentlich verbreitete Aufforderung zum allg.allgemeinen U.Ungehorsam gegen ein Gesetz nach § 281 StGB zu einer einzelnen Straftat nach § 282 bestraft.
In der Schweiz wird U.Ungehorsam gegen eine mit rechtmäßiger Strafdrohung versehene amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB, der U.Ungehorsam des Schuldners im Konkurs nach Art. 323 StGB bestraft.
Im Wehrstrafrecht das vorsätzl.vorsätzliche Nichtbefolgen eines Befehls, sofern dadurch eine Gefahr für die Sicherheit der BR DeutschlandBundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, die Gesundheit eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird (§ 19 WStG). Gehorsamsverweigerung.
In Österreich ist militär.militärischer U.Ungehorsam strafbar nach § 12 des Militärstrafgesetzes.
Die öffentl.öffentliche Aufforderung zum U.Ungehorsam gegen einen militär.militärischen Befehl oder eine militär.militärische Dienstpflicht ist in der Schweiz nach Art. 276 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis zu bestrafen; im Übrigen ist das Militärstrafgesetz vom 13. 6. 1927 anzuwenden.
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