Lexikon
Untersuchungshaft
Freiheitsentziehung zur Sicherung des Strafverfahrens (§§ 112 ff. StPO). Voraussetzung ist neben dringendem Tatverdacht ein besonderer, mit bestimmten Tatsachen belegbarer Haftgrund, nämlich regelmäßig Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (Kollusionsgefahr); bei bestimmten schweren Delikten reicht Wiederholungsgefahr aus. Die Untersuchungshaft ist zu unterscheiden von der meist vorhergehenden Polizeihaft.
Ähnlich in Österreich: Untersuchungshaft nach §§ 175 ff. StPO bei Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. In der Schweiz Untersuchungshaft in der Regel nur bei Flucht- oder Verdunkelungs- bzw. Verabredungsgefahr, in einzelnen Kantonen auch bei Wiederholungsgefahr.
Wissenschaft
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Wissenschaft
Kleine Kannibalen im Kosmos
Ein Kugelsternhaufen ist Kronzeuge für die Gefräßigkeit von Zwerggalaxien: Sie wachsen, indem sie Artgenossen verschlingen. von THORSTEN DAMBECK Auf einer Reise gen Süden kann man auch am Himmel auf Unbekanntes stoßen. Denn dort steigen Gestirne über den Horizont, die von der Nordhalbkugel aus nicht sichtbar sind. So entdeckten...
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