Lexikon
Verleumdung
die üble Nachrede wider besseres Wissen; strafbar nach §§ 187, 188 StGB. Verunglimpfung; – auch in der Schweiz ist Verleumdung üble Nachrede wider besseres Wissen (Art. 174 StGB); die Verleumdung ist hier nur auf Antrag des Verletzten zu bestrafen. In Österreich heißt Verleumdung die fälschliche Bezichtigung eines anderen bei einer amtlichen Stelle, die Anlass zu amtlicher (strafgerichtlicher) Untersuchung gibt oder geben könnte; strafbar nach § 297 StGB.
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Wer in der Nähe eines Bahngleises wohnt, wird durch Lärm belästigt. Trotz neuer „Flüsterbremsen“ bleibt noch viel zu tun. von ROLAND BISCHOFF Seit über fünf Jahren ist in der Schweiz der 57 Kilometer lange Gotthard-Basistunnel in Betrieb. Seither fahren täglich 130 bis 160 Züge hindurch, davon zwei Drittel Güter- und ein Drittel...
Wissenschaft
Leben in der Höllenwelt?
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