Lexikon

Verrichtungsgehilfe

zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Kometen
Wissenschaft

Aufschlussreicher Komet

Die Rosetta-Mission wurde vor einigen Jahren beendet. Doch die gewonnen Daten bringen noch immer neue Einsichten – auch über die Erde und den Ursprung unseres Sonnensystems. von DIRK EIDEMÜLLER Rosetta war eine der wichtigsten Raumsonden, die die Europäische Weltraumagentur ESA gestartet hat. Der Späher war im Jahr 2004 ins All...

Mann, Universum, klein
Wissenschaft

Kontroverse Quantenrealität

Gespenstische zeitlose Beziehungen regieren das Universum – und stellen die Existenz der gewohnten Welt grundsätzlich infrage. von RÜDIGER VAAS Der österreichische Teilchenphysiker Reinhold Bertlmann hatte seit seiner Studentenzeit die Angewohnheit, stets zwei Socken unterschiedlicher Farbe zu tragen. Bog er um eine Ecke, sah ein...

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