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LEXIKON

Verteidiger

Strafrecht
der vom Beschuldigten zu seiner Verteidigung gewählte oder bei notwendiger Verteidigung vom Gericht als Offizialverteidiger (Pflichtverteidiger) bestellte Rechtskundige. Wahlverteidiger kann jede natürliche, vom Gericht zugelassene Person sein, Offizialverteidiger dagegen nur ein bei einem Gericht der BR DeutschlandBundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, ein Rechtslehrer an einer Hochschule der BR DeutschlandBundesrepublik Deutschland oder ein Rechtskundiger, der die 1. Prüfung für den Justizdienst bestanden hat u.und darin seit mindestens einem Jahr u.und drei Monaten beschäftigt ist. Aufgrund des Ergänzungsgesetzes vom 20. 12. 1974 kann ein V.Verteidiger ausgeschlossen werden, wenn dringender Verdacht besteht, dass der Missbrauch dieses Rechts zur Begehung weiterer Straftaten dient oder zur Gefährdung der Sicherheit in der Haftanstalt führt (§ 138a Abs. 2 StPO). Vom V.Verteidiger ist zu unterscheiden der Beistand, als der der Ehegatte u.und der gesetzl.gesetzliche Vertreter eines Angeklagten in der Hauptverhandlung zuzulassen u.und auf Verlangen zu hören ist u.und im Vorverfahren nach richterl.richterlichem Ermessen zugelassen werden kann (§§ 137-149 StPO). - Ähnlich in Österreich (§§ 39- 45 StPO), grundsätzlich ähnlich auch in der Schweiz.
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