Lexikon

Vertrag zugunsten Dritter

ein Vertrag, durch den eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart wird, dass dieser unmittelbar das Recht erwirbt, sie zu fordern (§§ 328 ff. BGB). Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern (Erfüllungsübernahme). Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Bronzezeit, Attila
Wissenschaft

Ein Hügel für Attila?

Um den 30 Meter hohen Schlossberg von Udine ranken sich Legenden. Natürlich entstanden oder von Menschen gemacht, das war die Frage. Bis vor Kurzem. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Als Attila im Jahr 452 den Norden Italiens heimsuchte, ließ er die Stadt Aquileia niederbrennen. Damit der als „Geißel Gottes“ gefürchtete Hunnenkönig den...

0023.jpg
Wissenschaft

Troja und die Spur des Goldes

Vor 4500 Jahren tauschten die Mächtigen der Welt Güter, Ideen und – das zeigen jüngste Forschungen – jede Menge Gold.

Der Beitrag Troja und die Spur des Goldes erschien zuerst auf wissenschaft.de.

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch

Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch