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LEXIKON

Verwaltungsakt

eine Entscheidung oder andere hoheitl.hoheitliche Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentl.öffentlichen Rechts getroffen wird (Gegensatz: Verwaltungsvorschrift); unter den verschiedensten Bez.Bezeichnungen, z. B. Anordnung, Bescheid, Beschluss, Entscheidung, Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Verfügung, u. U. auch Erlass; sachlich z. B. Enteignung, Gewerbeerlaubnis, Polizeiverfügung u.und Steuerbescheid. Verwaltungsakte unterliegen allg.allgemein nur der Anfechtung im Verwaltungsverfahren u.und im Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Begriff V.Verwaltungsakt wird auch im schweizerischen Verwaltungsrecht gebraucht. Der österreichischen Gesetzessprache ist er unbekannt (statt dessen meist: Bescheid, die besondere im Verwaltungsverfahren ergehende Verfügung).
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