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Verwaltungsgerichtsbarkeit

die Rechtsprechung in Sachen der Verwaltung. Die Regelung in der Bundesrepublik Deutschland ist verschieden für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit und die besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. 3. 1991 festgelegt.
Besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in der Bundesrepublik Deutschland die Sozialgerichtsbarkeit, deren Organisation, Zuständigkeit und Verfahren im Sozialgerichtsgesetz vom 3. 9. 1953 in der Neufassung vom 23. 9. 1975 geregelt ist, und die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte und Bundesfinanzhof), deren Organisation, Zuständigkeit und Verfahren sich nach der bundeseinheitlichen Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. 3. 2001 richtet.
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig organisiert. In erster Instanz entscheiden in der Regel die Verwaltungsgerichte; darüber stehen die Oberverwaltungsgerichte, die in einigen Ländern Verwaltungsgerichtshöfe heißen; höchstes Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind; dieser sog. Verwaltungsrechtsweg bezieht sich auch auf alle Eingriffe in die rechtliche Stellung des einzelnen Staatsbürgers durch die öffentliche Gewalt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsprozess, Verwaltungsstreitverfahren) wird beherrscht von der Untersuchungsmaxime (das Gericht ermittelt von Amts wegen die für die Entscheidung erhebliche Tatsachen), dem Grundsatz des Amtsbetriebs (der Prozessbetrieb liegt in der Hand des Gerichts, nicht der Beteiligten [Parteien]) und dem Dispositionsgrundsatz (die Beteiligten können über den Streitgegenstand verfügen, d. h. z. B., sie können einen Vergleich schließen). Die Erhebung einer Klage ist in bestimmten Fällen erst nach einem Vorverfahren über einen Widerspruch zulässig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Berufung, Beschwerde und Revision.
In der Schweiz gibt es eine Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in einzelnen Kantonen (z. B. in Bern und Basel-Stadt), außerdem eine Verwaltungsrechtspflege des Bundesgerichts, der auch Kantone ihre Verwaltungsrechtsstreitigkeiten überlassen können. Österreich: Verwaltungsgerichtshof.
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