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LEXIKON

vorläufige Festnahme

die sofortige Entziehung der Fortbewegungsfreiheit, ohne dass es möglich ist, vorher den Haftbefehl des Richters zu erwirken. Zur vorläufigen Festnahme ist nach § 127 StPO jedermann befugt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Anwendung angemessener körperl.körperlicher Gewalt ist bei der vorläufigen Festnahme erlaubt, nicht aber die Durchsuchung des Festgenommenen oder das Eindringen in fremde Wohnungen. Privatleute müssen den Festgenommenen unverzüglich der Polizei übergeben. Die Staatsanwaltschaft u.und alle Polizeibeamten können eine v. F.vorläufige Festnahme auch dann vornehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls erfüllt sind u.und Gefahr im Verzuge ist (z. B. der Täter vor Erwirkung des Haftbefehls fliehen würde).
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