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Vorschuss

im engeren Sinne
Vorauszahlung auf einen künftigen Anspruch, über die bei dessen endgültiger Festlegung abzurechnen ist. Wird bei einem Handelsvertreter der Provisionsanspruch kraft besonderer Vereinbarung später fällig als mit der Ausführung des Geschäfts, so hat er Anspruch auf angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig wird (§ 87a Abs. 1 HGB). Kommissionär und Spediteur haben neben ihrem Recht auf Provision Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erwachsenden erstattungsfähigen Aufwendungen (§§ 669 BGB, 396 Abs. 2, 407 Abs. 2 HGB).

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