Lexikon

Wahlprüfung

die Nachprüfung der Gültigkeit von Wahlen und die Feststellung über das Ergebnis. Die Gültigkeit der Bundestagswahlen prüft (nach Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz vom 12. 3. 1951) der Bundestag und der von diesem dazu bestellte Wahlprüfungsausschuss. Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist zulässig. Nach dem Anfechtungsprinzip wird die Wahl jedoch nur dann überprüft, wenn Einspruch erhoben wird, und zwar nur im Rahmen der dort geltend gemachten Wahlfehler. Binnen eines Monats nach der Wahl können schriftlich Einspruch einlegen jeder Wahlberechtigte, Parteien sowie die Bundes- und Landeswahlleiter und der Bundestagspräsident. Anfechtbar sind die Wahlen als Ganzes wie auch einzelne Abschnitte im Wahlprozess, von der Wahlvorbereitung über die Stimmabgabe bis zur Mandatsermittlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben nur solche Wahlfehler, die eine Veränderung der Mandatszahlen der Parteien im Bundestag bewirken, die Ungültigkeit der Wahl oder eines Teils der Wahl zur Folge.
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