Lexikon

Wasserrecht

die Rechtsvorschriften über die Rechtsverhältnisse am Wasser, besonders über Eigentum, Benutzung, Unterhaltung und Reinhaltung von Wasserläufen einschließlich der stehenden Gewässer, aus denen sie abfließen, und von Grundwasser (dagegen Seerecht). In Deutschland ist das Wasserrecht teils Bundes-, teils Landesrecht; der Bund hat Gesetze über das Recht der Binnenwasserstraßen und der Binnenschifffahrt sowie der Wasser- und Bodenverbände und das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. 7. 1957 in der Fassung vom 31. 7. 2009 erlassen. Nach Art. 89 GG ist der Bund Eigentümer der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen, die er als Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden (Wasser- und Schifffahrtsdirektionen u. a.) verwaltet und bei denen er auch die Hoheitsrechte der Enteignung, der Tariffestsetzung und der Wasserschutzpolizei ausübt. (Donau und Rhein sind jedoch internationale Wasserstraßen.) Für Umstände im Verteidigungsfall gilt das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. 8. 1965.
Die deutschen Länder haben ihr Wasserrecht im Anschluss an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes reformiert. Ihre Wassergesetze teilen die Gewässer in solche 1. Ordnung und in Gewässer 2. und 3. Ordnung ein. Über die Gewässer 1. Ordnung wird ein Verzeichnis geführt; die darin aufgenommenen Gewässer stehen im Eigentum des Landes, die Übrigen je nach Größe und Bedeutung im Eigentum der anliegenden Gemeinden oder der privaten Anlieger. Über Grundwasser kann der Grundstückseigentümer seit dem Wasserhaushaltsgesetz von 1957 nur noch in beschränktem Umfang frei verfügen; Grundwasserentnahmen größeren Umfangs sind genehmigungsbedürftig. In der Benutzung der Wasserläufe 1. und 2. Ordnung umfasst der Gemeingebrauch das Baden, Waschen, Schöpfen, Viehtränken und -schwemmen, Kahnfahren und Eislaufen sowie die Entnahme von Wasser und Eis für Haushalt und Wirtschaft, weiterhin die Ableitung von Wasser und Haushalts- und Wirtschaftsabwässern unter bestimmten Bedingungen. Die diesen Gemeingebrauch übersteigende Benutzung, besonders durch die Errichtung von Stauanlagen und Mühlen, bedarf besonderer Genehmigung, ebenso die Einleitung von Industrieabwässern. Rechte Dritter an im Privateigentum stehendem Wasser und eine regelwidrige Bestimmung über die Unterhaltspflicht werden in Wasserbücher eingetragen, die dem Grundbuch nachgebildet sind und öffentlichen Glauben genießen.
In Österreich ist das Wasserrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Jeder Verwaltungsbezirk hat ein Wasserbuch zu führen, Wasserbehörde ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über den Gewässerschutz von 1971. Umweltschutz.
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