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LEXIKON

Weltraumrecht

Teil des Völkerrechts, der sich mit dem Raum über der Erdoberfläche, der nicht zum Luftraum gehört, befasst. In der Entwicklung des Weltraumrechts bildete den Anfang der in Moskau am 27. 1. 1967 von den USA, der UdSSR u.und Großbritannien unterzeichnete Weltraumvertrag, dem sich die meisten Staaten der Welt angeschlossen haben. Für die BR DeutschlandBundesrepublik Deutschland ist der Vertrag am 10. 2. 1971, für Österreich am 26. 2. 1968, für die Schweiz am 18. 12. 1969 in Kraft getreten. Der Vertrag stellt es allen Staaten frei, den Weltraum einschl.einschließlich des Mondes im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen u.und zu nutzen: uneingeschränkter Zugang, aber keine nationale Aneignung, keine Inanspruchnahme nationaler Hoheitsgewalt. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen u.und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren. Den Raumfahrern soll bei Unfall u.und Notlandung jede mögliche Hilfe zuteil werden. Über den Mond ist außerdem durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. 12. 1979 ein weiteres Stück W.Weltraumrecht festgestellt worden. Es dient der Pazifizierung des Mondes u.und anderer Himmelskörper.
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