Wettbewerbsverbot
1. auf Gesetz oder Vertrag (Konkurrenzklausel) beruhende Unterlassungspflicht, an Konkurrenzunternehmen mitzuwirken. Gesetzliche Wettbewerbsverbote können mit Einwilligung des Begünstigten aufgehoben werden, sie dienen dem Schutz bestehender Vertragsbindungen, z. B. beim Handlungsgehilfen, der während des Anstellungsverhältnisses kein eigenes Handelsgewerbe betreiben, noch im Handelszweig des Prinzipals für eigene oder für Rechnung Dritter Geschäfte tätigen darf (§ 60 HGB), ferner beim Gesellschafter einer OHG u.und beim Komplementär einer KG, die während bestehender Gesellschaft nicht an branchengleichen Unternehmen mitwirken dürfen (§§ 112, 161 Abs. 2 HGB). Vertragliche Wettbewerbsverbote beziehen sich meist auf die Zeit nach Beendigung der Mitarbeit (§§ 74 ff. HGB für Handlungsgehilfen, § 82a HGB für Volontäre, § 90a HGB für Handelsvertreter, § 133 f GewO für Betriebsbeamte, Werkmeister u.und Techniker). - Ähnlich geregelt in Österreich.
2. geheimes Wettbewerbsverbot, Sperrabrede unter Arbeitgebern, bestimmte Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge oder Volontäre, die bei einem der Arbeitgeber im Dienst stehen bzw. gestanden haben, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen. Gegen den Bruch der Vereinbarung durch einen Arbeitgeber kann keine Klage erhoben werden (§ 75 f HGB).









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