Lexikon
Wiederaufnahmeverfahren
Zivilprozess
die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in einem neuen Verfahren nur bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts oder unvorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei sowie bei Mitwirkung eines an sich von der Mitwirkung ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters (Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder in bestimmten Fällen der Unrichtigkeit von Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO). – Ähnlich in Österreich (§§ 530 ff. ZPO; §§ 352 ff. StPO). Das Wiederaufnahmeverfahren ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; im Verwaltungsverfahren nach § 69 AVG. Das Wiederaufnahmeverfahren heißt in der Schweiz Revisionsverfahren oder Restitutionsverfahren.
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Ein Hügel für Attila?
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Wissenschaft
Kindern das Leben retten
Durch Möglichkeiten der modernen Medizin überleben inzwischen viele Kinder mit angeborenem Herzfehler. von SUSANNE DONNER Die ersten zwei Jahre nach der Geburt ihres Sohnes würden schwer werden, sagten die Ärzte Beate Lehmann (Name geändert) während ihrer Schwangerschaft. Sie hatten zwischen der 19. und 21. Schwangerschaftswoche...
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