Lexikon
Wirtschaftsausschuss
ein gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz vom 25. 9. 2001 (§§ 106 ff.) in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bildendes Organ, das dem Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Belegschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten dienen soll. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3–7 Mitgliedern, die vom Betriebsrat bestimmt werden. Der Unternehmer oder sein Vertreter muss an den Wirtschaftsausschusssitzungen teilnehmen. Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, zu unterrichten, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch nicht in untragbarer Weise gefährdet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen die Wirtschafts-, Finanz-, Produktions- und Absatzlage des Unternehmens, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, Stilllegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen vor allem die Wirtschafts-, Finanz-, Produktions- und Absatzlage des Unternehmens. Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen und zu erläutern.
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