Lexikon

Zeugnis

Recht
Bescheinigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Verlangen auch über Leistung und Führung (§ 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Das Zeugnis kann erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, nach Kündigung u. U. ein Zwischenzeugnis. Das Zeugnis muss richtig sein, Klage auf Berichtigung ist möglich.
Ebenso in Österreich 1163 ABGB; § 104 GewO u. a. arbeitsrechtliche Sondergesetze). In der Schweiz kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken muss, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht (Art. 330a OR).
Fisch
Wissenschaft

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Mond, Wasser, Mondwasser
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