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GESUNDHEIT A-Z

Praxisgebühr

Regelung, nach der Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen pro Vierteljahr 10 Euro Gebühr bezahlen müssen, wenn sie einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten besuchen. Ziel der Zuzahlung ist, die finanzielle Situation der Krankenkassen zu verbessern. Das Geld wird vom Arzt an die Krankenkassen weitergeleitet.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Praxisgebühr. Kontrollbesuche beim Zahnarzt sowie Arztbesuche zu Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ebenfalls ausgenommen.
Bei Überweisung zu einem anderen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten im selben Quartal fällt keine weitere Praxisgebühr an. Wenn im selben Quartal sowohl eine ärztliche Behandlung als auch eine zahnärztliche Behandlung notwendig ist, so muss die Praxisgebühr jeweils entrichtet werden; Überweisungen zwischen Ärzten und Zahnärzten gibt es nicht. Wird in einem Krankenhaus eine ambulante Behandlung in Anspruch genommen, bevor ein niedergelassener Arzt besucht wird, ist die Praxisgebühr im Krankenhaus zu entrichten. Die entsprechende Quittung ersetzt in diesem Fall die Überweisung und bei einem nachfolgenden Arztbesuch ist keine Gebühr mehr fällig.
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