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Zustimmungsgesetz

im Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland 1. ein Gesetz, für das nach der Verabschiedung durch den Bundestag noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist; kommt eine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat nicht zustande, so ist der Vermittlungsausschuss einzuberufen (Art. 77 GG); lehnt der Bundesrat die Gesetzesvorlage weiterhin ab, ist sie gescheitert. Das Grundgesetz (GG) enthält keine Definition von Zustimmungsgesetzen, sondern benennt sie im Einzelnen. In der Regel sind auch Verfassungsänderungen, Verwaltungs- und Finanzgesetz Zustimmungsgesetze. 2. ein Gesetz, durch das der Bundestag seine Zustimmung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge erteilt (Art. 59 Abs. 2 GG); kann auch Vorbehalte festlegen und Durchführungsvorschriften enthalten; es wird zusammen mit dem Vertrag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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