Freiheitsrechte
im Verfassungsrecht eine Art der Grundrechte [1]; Rechte des Einzelnen, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung u.und des Sittengesetzes alles zu tun, was nicht Rechte anderer verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG). F.Freiheitsrechte, in die durch Gesetz eingegriffen werden darf, sind die Rechte auf Leben u.und körperl.körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person (Bewegungsfreiheit), auf Glaubens-, Gewissens- u.und Meinungs(äußerungs)-, Vereinigungs- u.und Versammlungsfreiheit, auf Eigentums- u.und Erbrechts-, Berufswahl- u.und Wohnungsfreiheit sowie auf Wahrung des Brief-, Post- u.und Fernmeldegeheimnisses u.und der Freizügigkeit. - In
Österreich
regelt das Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 die allg.allgemeinen Rechte des Staatsbürgers. In der Schweiz
sind die F.Freiheitsrechte in der Bundesverfassung verankert.