Meister
Gewerberecht
Handwerker, die nach einer Gesellenzeit die Meisterprüfung [1] bestanden haben. Mitunter ist auch der vorherige Besuch einer Meisterschule [2] vorgeschrieben. Der M.Meister berechtigt, einen handwerkl.handwerklichen Betrieb zu führen u.und handwerkl.handwerkliche Lehrlinge auszubilden.