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Prokura

aus der wissen.de Redaktion / Quelle: Der Brockhaus Wirtschaft

Die Ursprung des Wortes ist das italienische Verb "procurare": verwalten, Sorge tragen. In der Wirtschaft steht der Begriff Prokura für eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht, die nur der Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilen kann.

Empfänger einer Prokura ist der Prokurist. Dieser ist zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtlichen Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören können, bemächtigt. Im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten, der nur die in der Branche üblichen Geschäfte tätigt, kann der Prokurist auch Geschäfte vornehmen, die dem Gewerbe des Geschäftsherrn wesensfremd sind, z. B. ein Kreditgeschäft zu tätigen, eine Zweigniederlassung zu errichten, Angestellte einzustellen oder zu entlassen.

Nicht in der Befugnis des Prokuristen sind die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss (z. B. Anmeldung zum Handelsregister), die Geschäftsaufgabe oder der Antrag auf Insolvenz.

Dritten gegenüber – also beispielsweise Geschäftspartnern – gibt es keine Einschränkungen. Einzige Ausnahme ist die Filialprokura, bei der sich die Vollmacht – im Gegensatz zur Gesamtprokura – nur auf die Geschäfte einer Filiale erstreckt.

 

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