Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

pfänden

pfạ̈n|den
V.
2, hat gepfändet; mit Akk.
1.
etwas p.
(behördlich) beschlagnahmen (um damit eine Geldforderung zu befriedigen);
jmds. Möbel p.; jmdm. den Fernsehapparat p.
2.
jmdn. p.
jmds. Eigentum (behördlich) beschlagnahmen
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