Erben und Verschenken
Erben
Im landläufigen Sinne versteht man unter "erben" einen Zugewinn an Vermögen, Kapital oder materiellen Gütern nach dem Tod eines Blutsverwanden oder einer nahe stehenden Person. Das Grundgesetz (Artikel 14, Absatz 1) zählt das Erbrecht zur den Grundrechten eines jeden Bundesbürgers. Das Erbrecht selbst ist in neun Abschnittes des V. Buches des BGB genau festgelegt. Die Paragraphen 1922-2385 behandeln die Erbfolge, die rechtliche Stellung des Erben, das Testament, den Erbvertrag, den Pflichtteil, die Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein und Erbschaftskauf.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Parentelensystem, das die Hinterbliebenen (Blutsverwandte und evtl. vorhandene Adoptivkinder) in fünf Ordnungen einteilt. Der Ehegatte des Verstorbenen gehört keiner dieser Ordnungen an.
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sprich Onkel und Tanten, Vettern und Basen.
Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben vierter Ordnung. Wie das Erbe aufgeteilt wird, richtet sich danach, wie viele Angehörige welcher Ordnung leben. Diese Berechnungen nimmt in der Regel ein Notar oder Testamentsvollstrecker vor. Letzteren kann der Erblasser benennen, wenn er Auseinandersetzungen unter den verschiedenen Miterben befürchtet.
Ehepartner
Der Ehepartner gehört keiner der fünf Ordnungen an. Sein Erbrecht ist natürlich ebenfalls gesetzlich geregelt. Hier gilt:
1. Hinterlässt der Verstorbene Verwandte erster Ordnung, erhält der Ehegatte ein Viertel der Erbschaft.
2. Neben Erben der zweiten Ordnung oder eventuell lebenden Großeltern des Erblassers erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
3. Leben weder Erben erster oder zweiter Ordnung noch die Großeltern, erbt der Ehegatte allein.
Von Bedeutung ist außerdem der Güterstand der Ehe. Jede Ehe gilt prinzipiell als Zugewinngemeinschaft, wenn keine anders lautende Festlegung getroffen wurde. In diesem Fall erhält der überlebende Ehepartner ein weiteres Viertel der Erbschaft, aus dem er aber erbberechtigten Nachkommen des Ehegatten eine angemessene Ausbildung finanzieren muss.
Ist zwischen den Ehepartner Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei und mehr Kindern stets zu einem Viertel.
Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften über das Ehegattenerbrecht gelten in gleicher Weise für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Kinder
Die leiblichen Kinder des Erblassers sind gesetzlich Erben der 1. Parentel. Adoptivkinder haben denselben Status wie leibliche Kinder. Ebenso haben nichteheliche Kinder seit 1998 denselben Status wie eheliche Kinder. Voraussetzung für den Antritt eines Erbes ist die Anerkennung der Vaterschaft. Da Stiefkinder mit ihrem Stiefelternteil nicht verwandt sind, erben sie nach der gesetzlichen Erbfolge beim Tod von Stiefmutter oder Stiefvater auch nicht.
Annahme des Erbes
Nicht immer gewinnt ein Erbe durch den Tod des Erblasser etwas hinzu. Leider sind nämlich auch Schulden vererbbar, für die der Erbe mit seinem Privatvermögen haftet. Aus diesem Grunde kann ein Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft ausschlagen. Es erbt dann derjenige, der in der Erbfolge nach dem Verzichtenden steht.
Vorweggenommene Erbfolge
Bei der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der künftige Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise - unter Vorwegnahme der späteren Erbfolge - auf einen oder mehrere gesetzliche Erben. Der Erblasser kann sich dabei eine ganze Reihe von Rechten sichern, die seiner eigenen Absicherung dienen, so die Zahlung einer Rente, das Nießbrauchrecht über ein Gebäude oder ein Wohnrecht.
Natürlich verzichtet der Schenker mit der Überschreibung auch auf etliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der vorweggenommenen Erbfolge von Grundbesitz sollte der Schenker an eine Rückfallklausel denken, die dann greift, wenn der Beschenkte vor ihm sterben sollte. Wie bei anderen Schenkungen gilt auch hierbei, dass Beschenkte alle zehn Jahre von den gesetzlichen Freibeträgen profitieren können.
Und noch etwas: Gehen z. B. bei einer Überschreibung eines Grundstück andere Erben leer aus, sollte man diesen zeitgleich eine Abfindung oder eine Ausgleichszahlung anbieten, wenn sie im Gegenzug auf weitere Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche verzichten.
Verträge zugunsten Dritter
Sie sind eine Variante, einer Person (die in dieser Funktion kein Erbe ist) nach dem eigenen Tod etwas zukommen zu lassen, ohne dass es andere erfahren. So kann man z. B. mit seiner Bank vereinbaren, dass ein bestimmter Mensch eine Spareinlage erhalten soll. Diese Art der Bestimmung ist aber deshalb problematisch, weil im Zuge der "Universalsukzession" das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, und diese ab dem Moment des Erbantritts auch über die Spareinlage verfügen können. Es handelt sich also um einen Wettlauf mit der Zeit. Eine auf diese Weise zustandegekommene Vermögensübertragung ist gegebenenfalls steuerpflichtig. Eine Möglichkeit Steuern zu sparen, besteht darin, schon zu Lebzeiten Teile des eigenen Vermögens an potenzielle Erben zu übertragen, z. B. auf dem Wege einer Schenkung. Welche Formen von Schenkungen es gibt, und was bei Ihnen zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.
Schenkungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert eine Schenkung als eine Zuwendung, mit der jemand einen anderen aus seinem Vermögen unentgeltlich bereichert. Hierbei muss das Wort unentgeltlich betont werden; prinzipiell berechtigt eine Schenkung den Schenker zu keinerlei Forderungen gegenüber dem Beschenkten. Es gilt der Grundsatz: Verschenken Sie nur das, was Sie selbst nicht brauchen.
Es gibt allerdings zahlreiche Varianten der Schenkung, bei der der Schenker durchaus eine Gegenleistung erhält. Doch zunächst zu der Art von Schenkungen, wie wir sie aus dem täglichen Leben kennen.
Handschenkung
Zu den Handschenkungen zählen unter anderem Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, ebenso "Belohnungen" für gute Noten, die "von Hand zu Hand" gehen. Mit der Übergabe ist die Schenkung vollzogen, der Beschenkte kann mit dem Geschenk tun, was er will. Bei so kleinen Geschenken ist in der Regel keine Rückforderung möglich. Auch wer seinem Ehepartner ein Auto, Geld oder Aktien schenken will, kann dies ohne jede juristische Form völlig frei tun. Wird die Schenkung unmittelbar vollzogen, gilt auch sie als Handschenkung. Man muss jedoch beachten, dass größere Geschenke eventuell auf das Erbteil anzurechnen sind und Schenkungssteuer anfallen kann. Ein Grundstück kann hingegen nur notariell überschrieben werden. Bei dieser Art von Geschenken ist eine Rückforderung wegen groben Undanks oder Notlage des Schenkers möglich (s. u.).
Schenkung unter Auflagen
Gerade innerhalb der Familie kommt es häufig zu Schenkungen, die mit einem Wunsch seitens der Schenker verbunden sind. So geben die Eltern ihrem Kind Geld mit dem Auftrag, sich "anständige Kleidung" zu kaufen. Solchen Auflagen sind rechtlich unverbindlich; das Kind kann mit dem Geld tun, was es will. Rechtlich bindend sind dagegen Auflagen, die mit der Übergabe eines größeren Wertes einhergehen. Schenkt z. B. die Tante ihrem Neffen in der weit entfernten Stadt die Briefmarkensammlung unter der Auflage, dass er die Pflege des dortigen Grabes ihrer Mutter übernimmt, kann sie vom Schenkungsvertrag zurücktreten, wenn der Neffe das Grab verkommen lässt.
Schenkungsversprechen
Während bei der Handschenkung die Schenkung mit der Übergabe vollzogen und juristisch abgeschlossen ist, muss man bei einem Schenkungsversprechen darauf achten, dass es notariell beurkundet wird. Sonst hat es keine Rechtskraft. Die hohe Hürde der notariellen Beurkundung hat vor allem den Zweck, den Schenker vor unüberlegten Handlungen zu schützen. Die großzügige Großmutter, die ihrer Enkelin mündlich 10 000 Euro zu schenken verspricht, wenn diese ihre Promotion schafft, muss bei bestandener Prüfung nicht zahlen. Tut sie es dennoch, ist die Schenkung trotzdem rechtskräftig. Ein handschriftlich verfasstes Schenkungsversprechen kann unter bestimmten Umständen wie ein Testament angesehen werden.
Gemischte Schenkung
Bei diesem Sonderfall der Schenkung handelt es sich eigentlich um den Verkauf eines Gegenstandes weit unter Wert, beispielsweise wenn der Onkel seine Segeljacht zu einem Drittel ihres Marktwertes seinem Neffen überlässt. Empfehlenswert ist diese Form der Schenkung aber nicht: Fordert z. B. der Onkel die Jacht wegen groben Undanks von seinem Neffen zurück, muss man eventuell über viele Gerichtsinstanzen klären lassen, ob es sich wirklich um eine Schenkung oder einen Kauf gehandelt hat.
Haftung des Schenkers
Der Schenker haftet dann für Mängel an seinem Geschenk, wenn sie ihm bekannt waren und er sie arglistig verschwiegen hat.
Widerruf der Schenkung
Alle Schenkungen, die über das Maß einer kleinen Handschenkung hinausgehen, kann der Schenker in bestimmten Fällen widerrufen, auch wenn in der Schenkungsvereinbarung keine Widerrufsklausel vorgesehen war. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur das zurückgegeben werden muss, was von dem Geschenk noch existiert. Hat der Beschenkte mit dem Jaguar des Schenkers Totalschaden gemacht, braucht er diesem auch nichts mehr zu erstatten. Ein Widerrufsgrund sind zum einen schwere Verfehlungen gegenüber dem Schenker, z. B. schwere Beleidigungen oder körperliche Gewalt, und zum anderen grober Undank. Hierzu zählt unter anderem auch das Fremdgehen des Ehepartners. Der Schenker kann auch dann sein Geschenk zurückfordern, wenn er in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, die er nicht anders abwenden kann. Der Beschenkte hat hier aber die Möglichkeit, dem Schenker Unterhalt zu leisten, anstatt das Geschenk zurückzugeben. Anderes gilt hingegen bei einem so genannten Motivirrtum. Ein DDR-Bürger, der bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik sein Haus einer Verwandten schenkte in der Annahme, es nie mehr bewohnen zu können, konnte es nach der Wende nicht zurückfordern. Daneben gilt noch ein wichtiger Grundsatz: Außer bei Schenkungen unter Eltern und Kindern verstreicht ein möglicher Wiedergabeanspruch nach zehn Jahren.
Widerrufsvorbehalte
Der Schenker kann sich sehr weit reichende Widerrufsvorbehalte bei der Schenkung sichern. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist sicherlich kein Schritt, der einen potentiell Beschenkten zur Annahme der Schenkung animiert. Der Schenker kann sich auch den Widerruf in bestimmten Fällen (z. B. Vorversterben des Beschenkten, Auseinandergehen einer Beziehung) vorbehalten oder verlangen, dass gewisse Verfügungen nur mit seiner Zustimmung geschehen können (so der Verkauf, die Belastung oder das Verschenken des Gutes).
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Alle Vermögenswerte, die mit oder ohne letztwillige Verfügung beim Tod einer Person oder im Zuge einer Schenkung auf eine andere Person übergehen, unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ob Steuern zu zahlen sind, und wenn ja, in welcher Höhe, richtet sich nach dem persönlichen Freibetrag und nach der Höhe des Erbes. Nachdem 1995 das Bundesverfassungsgericht unter anderem die zu niedrige Besteuerung von Grundstücken nach dem Einheitswert als nicht verfassungsgemäß bewertet hatte, hatte der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 neue Grundlagen für das Erb- und Schenkungsrecht geschaffen. Grundstücke mussten nunmehr stärker nach ihrem Verkehrswert angerechnet werden. Gleichzeitig wurden die Steuersätze vereinfacht und abgesenkt, die Freibeträge von Kindern und Ehegatten deutlich angehoben. 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Regelung immer noch verfassungswidrig sei, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), da einheitliche Steuersätze in gleichheitswidriger Weise auf unterschiedlich bewertete Vermögensgegenstände - zum Beispiel Barvermögen im Gegensatz zu Grundvermögen - angewandt wurden. Daher musste die Erbschaftsteuerreform bei der Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Damit musste sie eine realitätsgerechte Bewertung einer Vermögensklasse nach Verkehrswerten gewährleisten. In der Folge war mit dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts nicht nur die steuerrechtliche Höherbewertung von Grundstücks- und Wohneigentum, sondern auch die Trennung von “produktiven und nicht produktiven Vermögen“ verbunden. Trotz ihrer Kritik räumten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber das Zugeständnis ein, aus Gründen des Gemeinwohls Begünstigungen beim Grundvermögen - und damit bei dem zukünftig weit höher besteuerten Immobilienerbe - vorzusehen. Dies durfte allerdings nur nach einer weitestgehend am Marktwert ausgerichteten Bewertung geschehen. Der heikle Punkt bestand vor allem darin, dass mit dieser verfassungsrechtlichen Forderung auch die Bewertung von privat genutztem Wohneigentum sowie von Betriebsgrundstücken kräftig ansteigen musste. Um nahe Verwandte nicht über Gebühr zu belasten, wurden die persönlichen Freibeträge für Ehegatten, Kindern und Enkelkinder daher zum Ausgleich ebenfalls deutlich erhöht und diese Angehörigen merklich begünstigt.
Steuerklassen
Die Regelung des Erbschaftssteuerrechts 1997 brachte eine Reduzierung von vier auf drei Steuerklassen.
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern. Bei Erwerb von Todes wegen auch: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.
Steuerklasse II: Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Außerdem bei Schenkungen Eltern und Großeltern.
Steuerklasse III: Alle sonstigen Erwerber.
Persönliche Freibeträge
Es gelten die nachstehenden Freibeträge, die bei der Reform 2009 für Kinder und den Ehegatten deutlich angehoben wurden.
- Ehepartner (jetzt auch für eingetragenen Lebenspartner): 500 000 Euro
- Kinder: 400 000 Euro
- Enkelkinder des Erblassers: 200 000 Euro
- der Personen der Steuerklasse II 20 000 Euro
- der Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro.
Ausnahme: Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder Im Erbschaftssteuergesetz ist außerdem ein einmaliger Versorgungsfreibetrag für den Ehepartner und Kinder vorgesehen.
Für den Ehegatten beträgt er 256 000 Euro, 52 000 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren, 41 000 Euro für Kinder von mehr als 5 bis zu 10 Jahren, 30 700 Euro für Kinder von mehr als 10 bis zu 15 Jahren, 20 500 Euro für Kinder von mehr als 15 bis zu 20 Jahren und 10 300 Euro für Kinder von mehr als 20 bis zu 27 Jahren. Über Details, insbesondere die Anrechnung von Versorgungsbezügen betreffend, sollten sich Betroffene im Einzelfall beraten lassen.
Zum guten Schluss
Jede Schenkung, die das Ziel hat, Steuern zu sparen, will wohl bedacht und gut geplant sein. Ein ausführlicher Blick in die Fachliteratur ist dabei das Mindeste; das Gespräch mit dem Steuerberater oder Fachanwalt lohnt sich in vielen Fällen - in der Regel geht es hier ja nicht um "Peanuts".









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