Erben und Verschenken
Erben
Im landläufigen Sinne versteht man unter "erben" einen Zugewinn an Vermögen, Kapital oder materiellen Gütern nach dem Tod eines Blutsverwanden oder einer nahe stehenden Person. Das Grundgesetz (Artikel 14, Absatz 1) zählt das Erbrecht zur den Grundrechten eines jeden Bundesbürgers. Das Erbrecht selbst ist in neun Abschnittes des V. Buches des BGB genau festgelegt. Die Paragraphen 1922-2385 behandeln die Erbfolge, die rechtliche Stellung des Erben, das Testament, den Erbvertrag, den Pflichtteil, die Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein und Erbschaftskauf.
- Erben
- Die gesetzliche Erbfolge
- Ehepartner
- Lebenspartnerschaft
- Kinder
- Annahme des Erbes
- Vorweggenommene Erbfolge
- Verträge zugunsten Dritter
- Schenkungen
- Handschenkung
- Schenkung unter Auflagen
- Schenkungsversprechen
- Gemischte Schenkung
- Haftung des Schenkers
- Widerruf der Schenkung
- Widerrufsvorbehalte
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuerklassen
- Persönliche Freibeträge
- Zum guten Schluss









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