Kampfhunde - ein Modethema!?
Welche Rassen werden offiziell als Kampfhunde bezeichnet?

In Deutschland werden verschiedene Hunderassen von offiziellen Stellen als Kampfhunde eingestuft und neben strengem Leinen- und Maulkorbzwang mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Je nach Bundesland gilt u. U. ein Zucht-, Handels- oder Haltungsverbot für bestimmte, besonders gefährliche Hunderassen.
Am 21. April 2001 ist darüber hinaus das am vorhergehenden Tag verkündete so genannte Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft getreten. Dieses Bundesgesetz ergänzt die bereits geltenden Hundegesetze und -verordnungen in den Ländern zum Schutz vor gefährlichen Hunden und soll dazu beitragen, zukünftig Gefahren und Übergriffe durch Kampfhunde von der Bevölkerung abzuwenden. Als "gefährliche Hunde" gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde. Hunde der vier genannten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Inland verbracht oder aus einem Drittland eingeführt werden. Dies besagt das "Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz" (Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde). Neben diesem bundesweiten Importverbot ist auch die Einfuhr von Hunden weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in ein bestimmtes Bundesland verboten, wenn der jeweilige Hund gemäß der dortigen Hundeverordnung als gefährlich eingestuft wird. Verstöße gegen das Einfuhrverbot sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.
Durch die in Artikel 2 verankerte "Änderung des Tierschutzgesetzes" wird das Bundesministerium ermächtigt - mit Zustimmung des Bundesrates - per Verordnung das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen oder Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn erblich bedingte Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen auftreten. Dadurch könnten auch andere als die bisher genannten vier Rassen zu Aggressionszüchtungen erklärt werden und unter ein Zuchtverbot bzw. eine Zuchtbeschränkung fallen.
Wer landesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt und Zucht oder Handel mit einem gefährlichen Hund betreibt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Ebenso wird - entsprechend einer Änderung des Strafgesetzbuches (Artikel 3) - auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde bestraft.
Neben den bereits genannten bullterrierartigen Rassen werden vielfach auch die so genannten molosserartigen Rassen als Kampfhunde angesehen; dazu gehören: Tosa-Inu, Bull-Mastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback.
- Lexikon: Kampfhunde
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- Modethema Kampfhunde









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