Schmerzensgeld
Anspruch auf Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist Schadensersatz für einen immateriellen Schaden. Bis 2002 konnten nur solche Schäden einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, die durch eine unerlaubte Handlung entstanden waren. Mit Inkrafttreten des neuen Schadensersatzrechts am 1. August 2002 sind die Rechte geschädigter Personen erweitert worden. Es wurde ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung eingeführt. Der Geschädigte kann nun auch dann Schmerzensgeld fordern, wenn Gefährdungstatbestände oder Vertragsverletzung greifen. Außerdem ist es leichter geworden, berechtigte Ansprüche gegen Arzneimittelschäden durchzusetzen.
Schmerzensgeld soll nicht dem Ausgleich von Sach- oder Vermögensschäden dienen; dieser materielle Schaden ist neben dem Schmerzensgeld nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzes zu ersetzen. Schmerzensgeld umfasst aber andererseits nicht nur den Ausgleich für körperliche Schmerzen, sondern für alle ungünstigen seelischen Folgen und für die Beeinträchtigung der Lebensfreude durch das schädigende Ereignis. Beispiel: Ein Geschädigter kann seinen Lieblingssport nicht mehr ausüben.
- Anspruch auf Schmerzensgeld
- Die Höhe des Schmerzensgelds
- Schmerzensgeldtabelle
- Weitergehende Ansprüche
Bibliografie:
- Andreas Slizyk: Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 6. Auflage, München 2010









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