Tarifverträge
Lexikon

Der Tarifvertrag ist die rechtliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen (Verbandstarif) oder zwischen Gewerkschaft und einem Arbeitgeber (Firmentarif), der die grundsätzlichen Bedingungen für den Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie allgemeine Fragen der betrieblichen Ordnung beinhaltet. Der Gehaltstarifvertrag hat eher eine kurzfristige Laufzeit (meist ein Jahr). Urlaubs-, Krankheits- und Arbeitszeitfragen werden zumeist in längerfristigen Manteltarifvertägen vereinbart. Ein Tarifvertrag kann für einzelne Branchen oder Regionen geschlossen werden. Seit den 1990er Jahren wurde auch eine Reihe von Tarifverträgen mit einzelnen Firmen (Haustarifverträge) entwickelt. Die Bestimmungen des Tarifvertrags sind unabdingbar, das heißt, sie können nur zugunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Tarifvertrag gestaltet werden. Die Arbeitsbedingungen gelten nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisiert sind, die Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen schon, wenn der Arbeitgeber organisiert ist. Beschäftigte, die keiner Gewerkschaft angehören, dürfen allerdings auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes nicht schlechter behandelt werden. Insofern gilt für sie der Tarifvertrag indirekt.
Eine allgemeine Tarifverordnung wurde im Deutschen Reich erstmals 1918 verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1949 ein Tarifvertragsgesetz.
Bibliografie:
- Reinhard Bispinck, Thorsten Schulten (Hrsg.): Zukunft der Tarifautonomie: 60 Jahre Tarifvertragsgesetz: Bilanz und Ausblick, Hamburg 2009
- Matthias Jacobs, Rüdiger Krause, Hartmut Oetker: Tarifvertragsrecht, München 2007









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