Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Waffen
Das Recht, eine Waffe zu besitzen oder zu benutzen, ist in allen Ländern sehr eingeschränkt und nur bestimmten Personen erlaubt. In Deutschland regelt dies das neue Waffengesetz 2002, weitere Einschränkungen traten am 1. 4. 2008 in Kraft..
Das Waffengesetz unterscheidet bei den Waffen zwischen Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Waffen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Schusswaffen sind alle Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Beispiele: Luftgewehr = Schusswaffe; Katapult = keine Schusswaffe.
Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen Schusswaffen gleich. Die Eigenschaft als Schusswaffe geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile (Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, Griffstück, Abzugsvorrichtung) der Waffe so verändert worden sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden kann.
Hieb- und Stoßwaffen sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (z. B. Schwerter, Säbel, Degen, Dolche, Gummiknüppel, Kampfmesser).
Dem gleichgestellt sind Waffen, die auf andere Art allein durch körperliche Berührung Verletzungen beibringen (z. B. Reizgasspraydosen, Elektroschockgeräte).
Verbotene Waffen
Nach dem Waffengesetz ist es verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, zu besitzen, in Stand zu setzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen oder sie aus dem Ausland nach Deutschland einzuführen (Auszug):
- Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können (sog. Wilderergewehre)
- versteckte Waffen, z. B. Schießkugelschreiber, Stockdegen, Koffergewehre
- vollautomatische Selbstladewaffen (Maschinenpistolen und -gewehre)
- Nachtzielgeräte, Gewehrscheinwerfer, Laserzieleinrichtungen, Restlichtverstärker
- Springmesser, deren Klingen sich nach dem Herausschnellen automatisch feststellen. Verboten sind auch Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne rausschnellt oder deren Klinge - bei seitlichem Herausspringen - zweiseitig geschliffen sind.
- Faustmesser, Fallmesser und Butterflymesser
- Totschläger, Stahlruten, Schlagringe, Wurfsterne, Wurfbrandsätze (Molotow-Cocktails), Präzisionsschleudern (Katapulte) mit Unterarmstütze, Würgehölzer (Nunchaco)
- Nachbildungen vollautomatischer Kriegswaffen
Für eine verbotene Waffe besteht ein völliges Umgangsverbot, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bewehrt ist.
Dagegen sind sog. PTB-Waffen (Schreckschuss-, Signal- und Reizstoffwaffen) waffenscheinpflichtig. Für sie ist bei Führen der Waffe in der Öffentlichkeit der Besitz eines kleinen Waffenscheins erforderlich.
Waffenbesitzkarte
Wer eine Schusswaffe erwerben oder besitzen möchte, benötigt eine Erlaubnis, die in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt wird. Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind generell, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, die erforderliche Sachkunde und ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen hat sowie eine einschlägige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Besitz darf jedoch nur in der eigenen Wohnung, in den eigenen Geschäftsräumen und auf dem eigenen "befriedeten Besitztum" (eigenes Grundstück) ausgeübt werden. Außerhalb dieser Orte ist zur Mitnahme (zum "Führen") der Waffe grundsätzlich ein Waffenschein erforderlich. Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte sind die Polizei- bzw. Ordnungsämter der kreisfreien Gemeinden oder Städte bzw. die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Es wird zwischen Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis unterschieden.
Erwerbserlaubnis
Personen, die noch nicht im Besitz einer Schusswaffe sind, wird die Waffenbesitzkarte zunächst nur auf eine bestimmte Art und Anzahl solcher Waffen ausgestellt (z. B. 1 Revolver oder 2 Pistolen). Derartige Waffen können dann unter Vorlage der Waffenbesitzkarte binnen eines Jahres erworben werden. Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen der ausstellenden Behörde anzuzeigen, die dann die konkrete(n) Waffe(n) einträgt (z. B. Revolver Smith & Wesson, Kal. 38special, Nr. 1234).
Besitzerlaubnis
Die Besitzerlaubnis berechtigt ausschließlich zum Besitz einer Schusswaffe und gilt unbefristet. Jedoch ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 5 Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
Allgemein ist Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, dass der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist, keine Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen, er den Nachweis erbringt, dass er die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde besitzt und der Nachweis eines konkreten Bedürfnisses. Letzteres wird in der Regel angenommen bei Sportschützen.
Sportschützen
Als Sportschützen gelten Personen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit an Schießübungen von Schießsportvereinigungen nach überörtlichen Regeln teilnehmen und hierüber eine Bescheinigung des betreffenden Vereins vorlegen können. Für Sportschützen wurde 2003 grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber ist es bei der Altersgrenze von 18 Jahren geblieben, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind. Seit 2003 dürfen Sportschützen nur noch ein bestimmtes Grundkontingent an Waffen besitzen. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein anerkannter Schießsportverein das Bedürfnis eines weiteren Waffenerwerbs für den Sportschützen bescheinigt.
Waffensammler
Als Waffensammler gelten nur solche Personen, die zu wissenschaftlichen oder technischen Zwecken die historische Entwicklung von Waffen oder Munition untersuchen und zu diesem Zweck eine Sammlung nach einem bestimmten System anlegen oder erweitern wollen. Um reine "Waffenfanatiker" auszuschließen, ist der Nachweis einer wissenschaftlichen oder technischen Beschäftigung mit Waffen durch Vorlage entsprechender Arbeiten zu erbringen. Auch die Anlage der Sammlung muss wissenschaftlichen Kriterien genügen. Eine wahllose Anhäufung von Waffen reicht nicht aus. Anerkannte Waffensammler erhalten eine unbefristete Erwerbserlaubnis für gattungsmäßig bestimmte Waffenarten. Sie müssen in bestimmten Abständen der Verwaltungsbehörde eine vollständige Liste aller in der Sammlung befindlichen Waffen vorlegen.
Waffensachverständige
Waffensachverständige sind Personen, denen Schusswaffen und Munition zur Erprobung, Begutachtung und Untersuchung überlassen werden. Sie erhalten eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art und brauchen den Einzelerwerb nicht anzuzeigen, wenn sie die Waffe nicht länger als 3 Monate im Besitz haben, was normalerweise für die Begutachtung ausreicht.
Gefährdete Personen
Zu der Gruppe der Gefährdeten gehören Personen, die "wesentlich mehr als die Allgemeinheit" durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet und deshalb zu ihrem Schutz auf den Besitz von Schusswaffen angewiesen sind. Die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Gefährdung sind besonders streng.
Jäger
Inhaber eines Jagdscheins brauchen zum Besitz der für die Jagd benötigten Langwaffen (Büchsen, Flinten) keine Waffenbesitzkarte. Für Kurzwaffen (Revolver, Pistolen) brauchen sie allerdings auch die vorherige Erwerbserlaubnis.
Aufsicht
Bei Schießsportverbänden und schießsportlichen Vereinen soll die behördliche Genehmigung der Schießsportordnung im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen.
Seit 2003 gilt die Regelung, dass Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, grundsätzlich vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen haben. Dies gilt nicht für Waffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind Jäger.
Ausnahmen von der Waffenbesitzkartenpflicht
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (z. B. Leuchtpistolen, die das Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig ("PTB"-Zeichen) tragen, was bedeutet, dass sie "bauartzugelassen" sind, sowie für Luftdruckwaffen ist eine Waffenbesitzkarte nicht erforderlich. Der Erwerber muss jedoch mindestens 18 Jahre alt sein und benötigt für das "Führen" derartiger Waffen in der Öffentlichkeit den seit 2003 eingeführten sog. kleinen Waffenschein.
Wer eine Schusswaffe erbt, muss binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, um die Waffe behalten zu dürfen. Dieses Erbenprivileg sollte noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren (bis 2008) gelten. Seitdem müssen Erben, die selbst nicht berechtigte Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind, ererbte Schusswaffen durch ein technisches Blockiersystem sichern lassen..
Keine Waffenbesitzkarte brauchen auch der Finder einer Waffe, der diese sofort bei der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde abliefert, und derjenige, der eine Waffe lediglich für den Berechtigten während dessen Abwesenheit vorübergehend aufbewahrt, und Personen, die auf dem Gelände behördlich genehmigter Schießstände eine Waffe zur Benutzung ausgehändigt erhalten.
Waffenschein
Wer eine Schusswaffe nicht nur erwerben und besitzen, sondern sie auch außerhalb seines "befriedeten Besitztums" (seiner eigenen Wohnung, seines eigenen Grundstücks oder seiner eigenen Geschäftsräume = erlaubnisfreie Orte) bei sich tragen ("führen") möchte, benötigt dafür grundsätzlich einen Waffenschein, und zwar selbst dann, wenn für den Erwerb oder Besitz der Waffe keine Waffenbesitzkarte erforderlich sein sollte. Auch wer nur ein Luftgewehr oder eine -pistole außerhalb seines befriedeten Besitztums mit sich führt, braucht deshalb grundsätzlich einen Waffenschein.
Ausnahmen von der Waffenscheinpflicht
Inhaber von Jagdscheinen benötigen keinen Waffenschein, wenn sie Schusswaffen im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung mitführen. Eine Waffenscheinpflicht besteht weiterhin nicht, wenn jemand zwar außerhalb seines befriedeten Besitztums eine Schusswaffe bei sich hat, jedoch aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass die Waffe lediglich von einem "erlaubnisfreien" Ort zum anderen transportiert werden soll (z. B. von der Wohnung zur Zweitwohnung, von der Wohnung zur Schießstätte, von den Geschäftsräumen zur Waffenwerkstatt). Die Waffe darf in derartigen Fällen nicht zugriffs- und schussbereit sein, d. h. es darf keine Munition darin sein und die Waffe muss in einem Futteral oder einer anderen Verpackung derart mitgeführt werden, dass sie nicht mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann. Der Transport im Hosenbund, in einem angelegten Holster oder im unverschlossenen Handschuhfach ist deshalb ohne Waffenschein untersagt.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins
Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheins sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen und der Nachweis eines Bedürfnisses. An letzteres werden bei Privatpersonen sehr hohe Anforderungen gestellt: Nur Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder sonstiger Umstände in außergewöhnlich hohem Maße an Leib und Leben gefährdet sind und die deshalb zu ihrem wirksamen Schutz auch außerhalb ihres befriedeten Besitztums auf eine Schusswaffe angewiesen sind, erhalten einen Waffenschein. Beispiel: Geld-, Bank- und Kassenboten, Juweliere, die mit ihrer Ware umherreisen.
Weiterhin ist Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheins der nachgewiesene Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Der Waffenschein wird für höchstens 3 Jahre erteilt und kann zweimal um jeweils bis zu 3 Jahren verlängert werden. Danach muss er völlig neu beantragt werden. Weiterhin kann der Geltungsbereich des Waffenscheins je nach Grund seiner Erteilung auf bestimmte Anlässe und/oder Gebiete beschränkt und mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Der Waffenschein und ein gültiger Lichtbildausweis des Inhabers sind beim "Führen" einer Waffe stets mitzutragen und auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen. Wer, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein, eine Schusswaffe führt, obwohl kein Ausnahmefall vorliegt, macht sich strafbar.
Kleiner Waffenschein
Seit 2003 gilt für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen das Erfordernis des sog. kleinen Waffenscheins, um eine derartige Waffe führen zu können. Die Erlaubnispflicht umfasst nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt.
Bibliografie:
- Robert E. Heller, Holger Soschinka: Waffenrecht. Ein Grundriss, München 2008
- Joachim Steindorf: Waffenrecht, München 2007









0 Kommentare