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Unerwünschte Werbung per Post und Fax
Rechtsgrundlagen: EG-Datenschutz-Richtlinie, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Landesdatenschutzgesetze, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Marc Fritzler
Verbraucherrechte
Über persönlich adressierte und unangeforderte Reklamesendungen ärgern sich viele Verbraucher. Kommt die Werbung per Fax ins Haus, entstehen dem Empfänger auch noch ungewollt Kosten für die Verbrauchsmaterialien. Wer der Werbeflut einen Riegel vorschieben will, kann sich auf seine Rechte berufen:
- Bei der erstmaligen Ansprache – beispielsweise in einem Werbebrief – können Verbraucher nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf ihr Widerspruchsrecht zurückgreifen: Sie haben das Recht, der Nutzung oder Weitergabe der Personendaten für Werbezwecke oder zur Markt- und Meinungsforschung mit bindender Wirkung zu widersprechen. Das gilt auch nachträglich.
- Ungebetene Faxwerbung ist – ebenso wie ein unerwünschter Anruf – wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – vorausgesetzt, es besteht kein Verhältnis zwischen Absender und Empfänger.
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