Kettenarbeitsvertrag

ein Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer, bei dem mehrere befristete Arbeitsverträge so aneinander gereiht werden, dass mit Fristablauf eines Arbeitsvertrages die Frist des nächsten Arbeitsvertrages beginnt. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Kettenarbeitsverträge ist begrenzt, da mit ihnen ohne weiteres das Kündigungsschutzrecht umgangen werden könnte. Kettenarbeitsverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn es für die Befristung des Arbeitsvertrages jedes Mal einen sachliche Grund gibt (z. B. Arbeit an begrenzten Projekten). Liegt kein sachlicher Grund für die Befristung des Vertrages vor, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen. Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ist allerdings ein Kettenarbeitsvertrag bei höchstens dreimaliger Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch ohne sachlichen Grund, aber nur innerhalb einer Zweijahresfrist möglich.

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