Wer in Deutschland lebt und arbeitet, muss einen Teil seines Einkommens an den Staat abführen. Aufgrund ihrer Finanzhoheit dürfen Bund, Länder und Gemeinden von den Bürgern Steuern einfordern, mit denen sie ihre staatlichen Aufgaben erfüllen. Zu den Abgaben, die der Staat auf das Arbeitseinkommen erhebt, gehören vor allem die Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).

Steuern
Wer bei einem Unternehmen eine Ausbildung absolviert, erhält eine Ausbildungsvergütung. Diese Vergütung gehört zu den so genannten "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", auf die der Staat Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für die neuen Bundesländer erhebt. Die Höhe der Abgaben hängt von der Höhe des Einkommens und der Steuerklasse ab, in der der Auszubildende ist.
Das Mindesteinkommen ist steuerfrei
Die Höhe von Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags hängt von der Höhe der Ausbildungsvergütung ab. Diese Abgaben werden allerdings erst ab einer Einkommenshöhe von 7.426 Euro jährlich fällig. Das ist der so genannte steuerfreie Grundbetrag. Wer mehr als 7.426 Euro jährlich verdient, zahlt auf den gesamten Betrag Lohn- und Kirchensteuer sowie den "Soli". Es kann sich also durchaus lohnen, knapp unter dem Mindesteinkommen zu bleiben, anstatt knapp darüber zu verdienen.
Die Lohnsteuerkarte
Der Auszubildende muss seinem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte vorlegen. Diese wird von der Lohnsteuerkartenstelle erstellt, die häufig beim Einwohnermeldeamt eingerichtet ist. Die Behörde entnimmt dem Melderegister Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen und - bei konfessionsverschiedenen Eheleuten - auch des Ehepartners sowie die Anzahl der Kinder. Auszubildende haben in der Regel Steuerklasse Eins - ledig, ohne Kinder. Wer verheiratet ist, kommt in Steuerklasse Drei, Vier oder Fünf. Der Arbeitgeber übernimmt die Daten der Lohnsteuerkarte in seine Lohnbuchhaltung, ermittelt die Höhe der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätsbeitrags und führt sie an das Finanzamt ab.
Am Ende eines Jahres bekommt der Auszubildende die Lohnsteuerkarte von seinem Arbeitgeber zurück. Dort sind jetzt auf der Rückseite die Höhe des Bruttolohnes, der Sozialabgaben sowie der Steuern vermerkt. Die Lohnsteuerkarte ist die Grundlage für den Lohnsteuerjahresausgleich, bei dem man zuviel gezahlte Steuern zurück erhält.
Lohnsteuer
Im Laufe eines Ausbildungsjahres kann es vorkommen, dass man zu viel Steuern auf sein Arbeitseinkommen gezahlt hat. Zum Beispiel,
- weil man nicht das ganze Jahr über gearbeitet hat,
- weil die Höhe des Einkommens über das Jahr uneinheitlich war,
- weil die persönlichen Kosten für die Ausbildung höher sind als der Pauschalsatz,
- weil sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben.
In diesen Fällen lohnt es sich, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. Verpflichtend ist er, wenn neben dem Arbeitseinkommen noch weitere Einkommen bestehen. Bezieht ein Auszubildender BAföG, muss dies im Lohnsteuerjahresausgleich angegeben werden.
Wie funktioniert ein Lohnsteuerjahresausgleich?
Wenn Sie am Ende eines Jahres die Lohnsteuerkarte von Ihrem Arbeitgeber zurückbekommen, sollten Sie sich die Formulare für einen Lohnsteuerjahresausgleich vom zuständigen Finanzamt besorgen. In manchen Fällen werden diese auch vom Einwohnermeldeamt zugeschickt. Auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte sind die Höhe des Bruttolohnes, der Sozialabgaben sowie von Lohn- und Kirchensteuer vermerkt.
Fangen Sie mit dem Ausfüllen der Formulare an. Ein Begleitheftchen des Finanzamtes klärt Sie darüber auf, welche Angaben in den entsprechenden Zeilen erforderlich sind. Übertragen Sie die Angaben von Ihrer Lohnsteuerkarte in die Formulare.
Während der Ausbildung können eine Reihe von Kosten, die für die Ausbildung entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten (soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden), Kosten für Fachbücher, Kontoführungsgebühren, Arbeitskleidung. Sammeln Sie über das Jahr alle Belege. Je höher Ihre Werbungskosten sind, desto mehr Steuerrückerstattung dürfen Sie erwarten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt prüft die angegebenen Kosten genau und streicht nicht Erlaubtes wieder.
Einige Wochen, nachdem Sie die Formulare einschließlich Lohnsteuerkarte an Ihr Finanzamt geschickt haben, erhalten Sie einen Steuerbescheid. Der besagt, ob Sie eine Rückerstattung erwarten können.
Sozialabgaben
Ab einer bestimmten Einkommenshöhe sind Auszubildende sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Sie müssen einen Teil Ihres Einkommens an die Sozialversicherungsträger - Krankenkasse, Rentenversicherungsträger sowie Bundesanstalt für Arbeit - abführen.
Geringfügige Beschäftigung
Wer in seiner Ausbildung weniger als 325 Euro monatlich verdient, wird als geringfügig beschäftigt eingestuft und muss auf sein Einkommen keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Bis zu diesem Einkommen bezahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung (siehe 325 Euro-Jobs).
Sozialabgaben
Auszubildende, die mehr als 325 Euro monatlich verdienen, unterliegen mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, Sie müssen als Auszubildender Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, Sie müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen und Sie müssen sich gegen Arbeitslosigkeit versichern. Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen durch den ausbildenden Betrieb bei der gesetzlichen Krankenkasse des Auszubildenden erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur Sozialversicherung im Verhältnis 50:50.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung sichert gegen das Krankheitsrisiko ab. Sie übernimmt medizinische Leistungen im Krankheitsfall sowie den Ausfall des Arbeitsentgeltes bei längerer Krankheit. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen dabei alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen medizinischen Leistungen sowie - je nach Leistungskatalog - weitere Leistungen. Wer länger als vier Wochen im neuen Ausbildungsbetrieb ist, für den bezahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall die Ausbildungsvergütung für volle sechs Wochen weiter. Ab der siebten Woche wird dann Krankengeld aus der Krankenversicherung gezahlt.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung sichert die Pflegebedürftigkeit im Alter ab. Das Pflegeversicherungsgesetz gilt seit Januar 1995. Nahezu alle Bürger sind pflegeversicherungspflichtig, wobei der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" gilt. Das heißt, gesetzlich Krankenversicherte fallen automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung, während privat Krankenversicherte sich privat pflegeversichern müssen. Letzteres trifft auf Auszubildende nicht zu. Die Höhe des Beitrags beträgt 1,7 Prozent des Einkommens.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung mildert das wirtschaftliche Risiko der Arbeitslosigkeit. Wer in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr lang beitragspflichtig beschäftigt war und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, bekommt Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass er beim Arbeitsamt gemeldet ist und für alle Vermittlungsversuche bereitsteht. Wer dies erfüllt, erhält 60 Prozent des letzten Nettoarbeitsgeldes, Arbeitslose mit einem Kind 67 Prozent. Wer unmittelbar nach erfolgreich bestandener Berufsausbildung arbeitslos wird, kann auch Arbeitslosengeld beantragen. Arbeitslosenhilfe wird auf Antrag gezahlt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist oder man vor der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung soll ein ausreichendes Einkommen im Alter sichern. Die Höhe des gesetzlichen Rentenbeitrags beträgt 19,5 Prozent des Einkommens. Ob der so genannte Generationenvertrag, bei dem die erwerbstätige Bevölkerung die Renten bezahlt, künftig beibehalten werden kann, ist jedoch ungewiss. Spätestens mit Beginn der Berufstätigkeit sollte über eine zusätzliche Altersabsicherung nachgedacht werden.
Mit der so genannten "Riester-Rente" will der Staat gesetzlich Rentenversicherte dabei unterstützen, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Der Staat gewährt dafür bestimmte Förderbeiträge. Die Riester-Rente lohnt sich allerdings nur für kinderreiche Familien, da hier die höchsten Förderbeiträge gewährt werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zieht den entsprechenden Sozialversicherungsanteil des Auszubildenden gleich direkt von seinem Gehalt ab und überweist das Geld an die entsprechenden Behörden: das Finanzamt, die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeit. Zusätzlich zahlt er den selben Betrag - den so genannten Arbeitgeberanteil - noch einmal ein.









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