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Ansprüche und Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Die Arbeitsagentur bietet eine Vielzahl von Leistungen, die Arbeitslose, Auszubildende und Berufsrückkehrer in Anspruch nehmen können. Diese Förderungen und Leistungen lassen sich unterteilen in solche, auf die Sie ein gesetzliches Anrecht haben, und in die so genannten Kann-Leistungen. Ein Anrecht haben Sie z.B. auf Arbeitslosengeld. Zu den Kann-Leistungen zählt u.a. das Unterhaltsgeld. Letztere sind von den vorhandenen Geldmitteln der Arbeitsagentur abhängig, aus ihnen ergibt sich kein rechtlicher Anspruch.
Ob sie ein Anrecht auf bestimmte Leistungen der Agentur für Arbeit haben, muss im Einzelfall mit dem Berater geklärt werden. Darüber hinaus können Sie sich an Beratungsstellen der Arbeitslosenverbände wenden, die in jeder größeren Stadt durch ein Büro vertreten ist. Im Folgenden werden neben Arbeitslosengeld noch andere, weniger bekannte staatliche Leistungen und Beihilfen vorgestellt.

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es soll den Lebensunterhalt sichern, bis eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen. Diese persönliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit schließt den Antrag auf Arbeitslosengeld mit ein. Allerdings muss die so genannte "Anwartschaftszeit" erfüllt sein, um die Leistungen zu beziehen: vor der Arbeitslosigkeit sind innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 360 Kalendertage nachzuweisen, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung. In Einzelfällen kann die 3-Jahres-Frist beispielsweise verlängert werden. Für Arbeitslose, die aufgrund der Besonderheit ihres Arbeitsplatzes - zum Beispiel saisonale Tätigkeiten - regelmäßig weniger als 360 Kalendertage im Jahr beschäftigt sind, genügt der Nachweis von 180 versicherungspflichtigen Tagen innerhalb der letzten 16 Monate.

Ab dem 1.2.2006 gelten für das Arbeitslosengeld neue Regelungen: Es wird dann grundsätzlich nur noch für die Dauer von zwölf Monaten bezahlt. Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Bezugsdauer von bis zu 18 Monaten. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat dann nur noch, wer innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 360 Tage eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.

Um mit saisonalen Tätigkeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss man zukünftig innerhalb der letzten zwei Jahre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten nachweisen. In diesem Fall werden sechs Monate Arbeitslosengeld gezahlt. Wer auf 16 Monate Saisonarbeit kommt, erhält acht Monate Arbeitslosengeld.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in einem EU-Land oder einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) abgeleistet wurden, können in Deutschland geltend gemacht werden, wenn die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem Bundesgebiet ausgeübt wurde. Es gelten viele Ausnahmen. Erkundigen Sie sich genau bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur.

Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld jedoch nur dem gewährt, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, die wöchentlich mindestens 15 Stunden umfasst. Ausnahmen gelten lediglich für Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr, die auch dann Arbeitslosengeld beziehen können, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten.

Wenn Sie ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, tritt eine Sperrzeit ein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann für zwölf Wochen, in Härtefällen sechs Wochen und bei besonderen Tatbeständen drei Wochen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperre mindestens jedoch um ein Viertel, d.h. bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um acht Monate.

Das Arbeitslosengeld errechnet sich aus der Höhe des zuletzt erhaltenen Nettogehaltes. Arbeitslose mit Kind erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Für Arbeitslose ohne Kinder liegt der Leistungssatz bei 60 Prozent des Nettogehaltes.

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