wissen.de Artikel

Der Arbeitsvertrag

Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag wie jeder Vertrag formfrei. Auch ein mündlicher oder stillschweigend vereinbarter Vertrag gilt, wenn nicht im zuständigen Tarifvertrag ausdrücklich die schriftliche Form vereinbart wurde. Trotzdem ist - schon zur Beweiserleichterung und um Missverständnisse zu vermeiden - die Schriftform zu empfehlen. Durchsetzbar ist letztlich, was sich schriftlich darlegen und beweisen lässt.

Was gehört in einen Arbeitsvertrag?

Als Unternehmer sollten Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen folgende Punkte beachten:

  • Definieren Sie den Tätigkeitsbereich
    Der Tätigkeitsbereich lässt sich durch eine konkrete Aufgabenbeschreibung bzw. durch eine Arbeitsplatzbeschreibung definieren. Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Sie eine Versetzungsklausel mit aufnehmen. Dannhaben Sie die Möglichkeit, den Arbeitnehmer jederzeit kraft Ihres Direktionsrechts zu versetzen.
  • Legen Sie Beginn und Eintrittstag der Tätigkeit fest
    Falls eine noch zu absolvierende Prüfung Voraussetzung für die Einstellung ist, sollte das in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Die Klausel könnte lauten: "Die Einstellung erfolgt zum ... unter der Voraussetzung, dass ...".
  • Vereinbaren Sie die Arbeitszeit
    Wie viele Stunden wöchentlich? Wie viele Stunden täglich? Wann ist Arbeitsbeginn? Wann Arbeitsende? Gibt es eine gültige Betriebsvereinbarung? Wie sieht die tarifliche Regelung aus? Was ist mit Mehrarbeit?
  • Definieren Sie die Laufzeit des Vertrages
    Wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen? Wenn ja, wie lange dauert die Probezeit? Wird ein befristeter Vertrag abgeschlossen, der automatisch ausläuft, wenn vorher keine Verlängerung erfolgt?
  • Vergütung
    Legen Sie die Höhe der Bezüge einschließlich der Zuschläge fest. Beachten Sie die jeweiligen tariflichen Rahmenbedingungen. Wann wird das Gehalt/der Lohn ausgezahlt? Gibt es Urlaubsgeld und/oder Nebenleistungen wie eine Weihnachtsgratifikation? Dann eventuell Rückzahlungsklauseln vereinbaren und festlegen, ob es sich um eine feste Zusage oder um eine widerrufliche, freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
  • Die Abtretung und Verpfändung des Gehaltes/Lohnes
    Abtretung und Verpfändung ist ausgeschlossen.
  • Gehalts/Lohnfortzahlung
    Im Krankheitsfall gilt die gesetzliche Sechs-Wochen-Regel.
  • Urlaub
    Wie viele Tage im Jahr? Abstimmung mit betrieblichen Gegebenheiten wie Betriebsurlaub während der Sommerferien. Der Jahresurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.
  • Vertragsstrafe
    Ist die Kündigung des Vertrages vor Arbeitsantritt möglich oder ausgeschlossen? Die Vertragsstrafe bei Kündigung vor Arbeitsantritt kann beispielsweise ein Monatsgehalt betragen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
  • Kündigung
    Für Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Bedingungen. Diese Fristen verlängern sich im Lauf der Beschäftigung. Bei leitenden Angestellten werden längere Fristen vereinbart. Die Kündigung bedarf für beide Vertragspartner der Schriftform.
  • Verschwiegenheitserklärung
    Verpflichtung des Arbeitnehmers, über Unternehmensinterna, Kundendaten etc. nach außen hin Stillschweigen zu bewahren.
  • Wettbewerbsverbot
    Dadurch verpflichtet sich der Arbeitnehmer, z.B. für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, das mit dem bisherigen in Wettbewerb steht. Eine solche Klausel ist allerdings nur dann wirksam, wenn hierfür eine Entschädigung von mindestens 50 Prozent der Bezüge gewährt wird.
  • Nebentätigkeiten
    Eine Einschränkung von Nebentätigkeiten ist nur dann zulässig, wenn die Nebentätigkeit mit der Arbeitspflicht kollidiert. Nützlich sind Formulierungen, die dem Arbeitnehmer das Anzeigen von Nebenbeschäftigungen anraten, da bei Unterlassen der Anzeige Schadensersatzansprüche entstehen könnten.
  • Ausschlussklauseln
    Ausschlussklauseln sind diejenigen Vereinbarungen, welche die Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen nach einer bestimmten Zeit ausschließen. Ausschlussklauseln sind in fast allen Tarifverträgen enthalten.
  • Sonstige Vereinbarungen
    Alle Individualvereinbarungen sind schriftlich zu formulieren.

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon