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Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Er ist gesetzlich vorgeschrieben - der Schutz vor und bei Krankheiten. Und die medizinische Versorgung ist für alle gleich. Mehr als drei Viertel der Bevölkerung sind bei einer der über 500 zugelassenen Kassen gesetzlich krankenversichert.

Michael Fischer

Welche Krankenkassen gibt es?

Acht Kassenarten gibt es in Deutschland, die bundesweit oder regional organisiert sind - darunter die Allgemeinen Orts-Krankenkassen (AOK), Betriebs-Krankenkassen (BKK), Landwirtschaftliche Krankenkassen, Angestellten-Krankenkassen, Arbeiter-Ersatzkassen und die Innungskrankenkassen (IKK).

Was bedeutet es, gesetzlich versichert zu sein?

Gesetzlichen Krankenkassen ist einheitlicher und umfassender Versicherungsschutz vorgeschrieben. Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h. Arzt- und Krankenhausrechnungen werden nicht vorfinanziert, sondern Leistungen werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Außerdem gilt für gesetzlich Versicherte:

  • Die Beiträge sind einkommensabhängig.
  • Frauen und Männer zahlen die gleichen Beiträge.
  • Nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder sind mitversichert.
  • Die Arztwahl ist frei.
  • Ein Kassenwechsel ist in jedem Alter ohne Nachteile möglich.

Was bringt ein Wechsel der Krankenkasse?

Für Mitglieder in einer GKV besteht seit 1.1.2002 die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen - ohne Angaben von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, d. h. wenn beispielsweise am 16. März gekündigt wird, dann ist der Versicherungsbeginn bei der neuen Kasse am 1. Juni. An diese Wahlentscheidung ist man dann 18 Monate gebunden, bevor ein nächster Wechsel möglich ist. Der persönliche Beitrag zur Krankenkasse errechnet sich anhand des monatlichen Einkommens. Dieser besteht aus zwei Teilen: die eine Hälfte kommt vom Arbeitnehmer, die andere - in gleicher Höhe - vom Arbeitgeber. Derzeit liegt der Beitragsatz zwischen 12 % und 14,9 % bzw. bis zu über 20 % (erhöhter Satz) des Bruttoeinkommens (Stand: Januar 2006). Ein Wechsel der Krankenkasse kann also auf mehrere Jahre gerechnet eine deutliche Kostenersparnis bedeuten.

Worauf sollte beim Wechsel geachtet werden?

Die Kündigung des Vertrags mit der Krankenkasse sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Spätestens nach zwei Wochen erhält man die Kündigungsbestätigung, die für die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse benötigt wird. Bei der Entscheidung für einen Wechsel, sollte man neben der Höhe des Beitragssatzes auch genau prüfen, wie hoch die Kosten für freiwillige Zusatzleistungen sind - etwa alternative Heilmethoden, häusliche Krankenpflege, Kuren oder Krankengeld für Selbstständige - und ob es eine Geschäftsstelle in der Nähe gibt. Denn manchmal lassen sich Gesundheitsprobleme im persönlichen Gespräch besser darstellen als am Telefon oder per E-Mail.

Was passiert, wenn man später ein Pflegefall wird?

Jedes Mitglied einer gesetzlichen Kasse gehört zugleich der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Diese Versicherung dient der sozialen Absicherung von Pflegebedürftigen. Der Beitragssatz beträgt derzeit 1,7% vom monatlichen Bruttoverdienst. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und ob häusliche oder stationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Bei Pflegestufe I wird ein monatliches Pflegegeld von 205 Euro gezahlt, bei Pflegestufe II sind es 410 Euro und bei Stufe III (Schwerstpflegebedürftige) 665 Euro. Daneben besteht die Möglichkeit, ähnlich gestaffelte Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Für wen empfiehlt sich eine Pflegezusatzversicherung?

Unversehens ein Pflegefall zu werden, das kann jedem passieren. Eine private Pflegezusatzversicherung empfiehlt sich für diejenigen, die möglichst lange zu Hause ambulant gepflegt werden möchten, einen hohen Anspruch an die Pflege stellen, große Verpflichtungen haben oder die das Ersparte nicht zur Kostenübernahme verwenden wollen. Bei privaten Pflegezusatzpolicen gibt es sowohl bei den Leistungskatalogen als auch bei der Gebührenhöhe erhebliche Unterschiede. Vor Abschluss sollten daher immer mehrere Angebote eingeholt werden. Übrigens: Die Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung können in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden.

Was gilt ab 1. Juli 2005 für die Leistungen zum Zahnersatz?

Ab 1. Juli 2005 zahlen gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Da die Krankenkassen per Gesetz verpflichtet sind, ihre Beiträge entsprechend zu senken, ergibt sich für den Versicherten real eine zusätzliche Belastung von 0,45 Prozent. Ausgenommen von der Beitragsanhebung sind mitversicherte Familienmitglieder und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sie wissen noch nicht, welche Form der Krankenversicherung für Sie die Richtige ist? Informationen über Vor- und Nachteile der beiden Versicherungsformen finden Sie hier.

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