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Erste Steuererklärung: Tipps für Studenten

Die Steuererklärung kann sich nicht nur für Berufstätige lohnen. Auch junge Menschen, die sich noch im Studium befinden, können bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Aber was können Studenten für das Jahr 2015 im Erst- oder Zweitstudium in welcher Form steuerlich absetzen?

Steuererklärung in der Studienzeit: Wann lohnenswert?

Viele Studenten verdienen sich etwas nebenbei. Das Einkommen, welches ein Student innerhalb eines Jahres verdient, bleibt bis zu einem Betrag von 8.472 Euro steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag ist jedoch nur interessant, wenn ein Nebenjob ausgeübt wird. Das heißt, wenn der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt und Steuern fällig werden. Wenn das monatliche Einkommen jedoch bei 450 Euro oder darunter liegt, handelt es sich dagegen nur um einen so genannten Minijob. Für das Gehalt gilt dann: Brutto ist gleich Netto. Somit hat der Minijobber keine Steuern zu zahlen. Nur der Arbeitgeber muss für seinen Angestellten pauschal Sozialabgaben und Steuern einzahlen. Die Steuererklärung ist demnach nur bei einem Nebenjob lohnenswert. Darin können dann weitere Kosten geltend gemacht werden. Jedoch hat sich die steuerliche Absetzung von studienbedingten Kosten im Laufe der Jahre für das Erststudium verändert.

Erst- und Zweitstudium: Was Studenten steuerlich absetzen können

Bis 2014 ist es für Studenten noch möglich gewesen, Kosten, die im Rahmen des Erststudiums entstanden sind, als so genannte Werbungskosten anzugeben. Somit konnten alle Ausgaben für Fahrten zur Uni, Arbeitsmaterialien, Auslandssemester oder den Studienkredit bei der Steuererklärung angegeben und meist komplett von der Steuer abgesetzt werden.

Seit 2015 können Studenten, die sich in einem Erststudium befinden, nur noch Sonderausgaben bis 6.000 Euro steuerlich absetzen.

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Seit 2015 ist es jedoch nicht mehr möglich Werbungskosten im Rahmen eines Erststudiums anzugeben. Zurzeit können Studenten, die sich in einem Erststudium befinden, ihre Ausgaben nur als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Für diese gilt laut diesem Artikel eine Höchstgrenze von 6.000 Euro. Zudem können die Sonderausgaben nur in ihrem Entstehungsjahr versteuert werden. Wenn ein Student also in einem Jahr kein Einkommen, aber Sonderausgaben in Höhe von 6.000 Euro angehäuft hat, dann können diese nicht steuerlich geltend gemacht werden und sind sozusagen verschenkt worden. Diese Grenze für die Ausgaben entfällt erst in einem Zweitstudium. Dann können die Ausgaben als Werbungskosten angegeben werden, für die kein begrenzter Betrag festgelegt ist und die auch noch in den Folgejahren beim Finanzamt gemeldet werden können. Doch welche Kosten kann ein Student –egal, ob er sich im Erst- oder Zweitstudium befindet – absetzen?

Welche Ausgaben Studenten absetzen können

Alles, was der Student zum Lernen benötigt, kann abgesetzt werden. Darunter fallen jegliche Arbeits- und Büromaterialien wie Fachliteratur oder Kopien, Büroklammern und Hefter. Aber auch die Einrichtungskosten für den heimischen Lernort – Ausgaben für Schreibtisch, Lampe oder Bücherregal – können angegeben werden. Laut eines Beitrags in der SZ, ist dabei jedoch zu beachten, dass ein Zimmer nur dann als Arbeitszimmer verstanden wird, wenn der Raum zu maximal 10 Prozent privat genutzt wird. Die zugelassene Höhe der Ausgaben beträgt im Jahr 1.250 Euro. Zudem sind die Reisekosten, die für eine verpflichtende Exkursion oder ein externes Seminar entstehen sowie dabei aufkommende Verpflegungskosten, und der Studienkredit steuerlich absetzbar. Für die Aufführung anderer Posten, wie die Fahrt zur Universität oder die Miete, gelten besondere Regelungen.

Ausgaben mit besonderen Richtlinien

  • Fahrtkosten

Der Weg zur Uni kann steuerlich geltend gemacht werden. Pro gefahrenen Kilometer kann 0,30 Cent zurückverlangt werden. Das hat das Finanzamt in der Pendlerpauschale festgelegt, die außerdem von Berufstätigen genutzt wird. Die Strecke muss nicht mit einem PKW zurückgelegt werden, sondern kann auch mit dem Fahrrad oder dem Bus bestritten worden sein. Angerechnet wird immer nur die einfache Fahrt. Die Kilometerzahlen von Hin- und Rückfahrt dürfen nicht zusammengezählt werden.

  • Wohnungsmiete

Studenten, die noch ein Zimmer im Elternhaus haben und zudem eine kleine Wohnung in einem Wohnheim mieten, haben die Möglichkeit, monatlich 1.000 Euro abzusetzen. Sie führen einen doppelten Haushalt. Jedoch gilt dafür eine Bedingung: Der Hauptwohnsitz darf nicht am Studienort bestehen, sondern muss zum Beispiel im Elternhaus sein, wo der Student über einen eigenen Bereich mit Badezimmer und Kochmöglichkeit verfügen sollte. Um das nachzuweisen und die Miete absetzen zu können, muss beim Finanzamt eine aktuelle Meldebescheinigung eingereicht werden.

Bei der Steuererklärung sind für Studenten vor allem die Punkte „Sonderausgaben“, „Werbungskosten“ und „Verlustvortrag“ zu beachten.

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Steuererklärung und Verlustvortrag

Um die entstandenen Kostenpunkte ausführlich in die Steuererklärung eintragen zu können, sollten alle relevanten Rechnungen und Kassenbelege aufbewahrt werden. Es gibt die Möglichkeit, die Beträge online nach und nach einzugeben. Anhand einfacher Interview-Fragen zur Lebenssituation sowie zu den Einkünften und Ausgaben werden die benötigten Formulare ausgefüllt. Aus einem solchen geführten Interview zur geführten Lebenssituation erstellt smartsteuer beispielsweise dann die Steuererklärung online. Die Sonderausgaben können von den Studenten, die sich in einem Erststudium befinden und einen steuerpflichtigen Nebenjob haben, auf der zweiten Seite – ungefähr ab Zeile 20 – des Hauptformulars (Mantelbogens) eingetragen werden. Dagegen sind die Ausgaben, die ab einem Zweitstudium entstehen, (hierzu zählt auch ein Masterstudiengang), auf der zweiten Seite der Anlage „N“ unter den Werbungskosten zu vermerken.

Bei einem Zweitstudium haben Studenten außerdem die Möglichkeit, einen Verlustvortrag auszufüllen. Und zwar, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte niedriger sind als die Werbungskosten. Dabei wird die Differenz gut geschrieben. Diese „Gutschrift“ kann dann in den Folgejahren zu Steuererleichterungen führen. Wenn der Student diese für das kommende Jahr nutzen möchte, muss er auf der ersten Seite des Mantelbogens unter dem Punkt „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ einen Haken setzen.

Hinweis: Ein Verlustvortrag kann rückwirkend für vier Jahre gestellt werden. Somit sind die Kosten, die nicht direkt in dem Jahr – in dem sie angefallen sind – an das Finanzamt übermittelt worden sind, Jahre später immer noch steuerlich absetzbar.

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