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Gelöst: Treppenlift von der Steuer absetzen – So geht’s!

Mobilität ist ein Stück Lebensqualität. Alles, was dabei hilft, Bewegungseinschränkungen zu begrenzen, ist daher zu begrüßen.

pixabay.com, pasja1000

Treppenlifte sind für mobilitätseingeschränkte Menschen oft ein unverzichtbares Hilfsmittel, um im eigenen Zuhause wohnen bleiben zu können. Doch die Kosten für Anschaffung und Einbau eines Lifts sind hoch. Eine Möglichkeit, die finanzielle Last zu mindern, ist das steuerliche Absetzen. Allerdings kann ein Treppenlift nur dann von der Einkommenssteuer abgezogen werden, wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind. Welche das sind und wie man das maßgeschneiderte Gefährt als außergewöhnliche Belastung geltend macht, erklären wir hier.

Treppenlifte haben ihren Preis

Ein Treppenlift ist kein Produkt von der Stange. Die Bedürfnisse des Nutzers und die bauliche Situation in Haus oder Wohnung bestimmen den Preis für solch einen „persönlichen Elektroaufzug“. Auf Interessenten kommen hohe Ausgaben zu. Mehrere tausend Euro müssen in jedem Fall einkalkuliert werden. Für die einfachste Ausführung – ein Sitzlift über eine gerade Treppe zur Überwindung einer Etage – sind mindestens 3800 Euro aufzuwenden. Rollstuhlnutzer sind auf eine befahrbare Plattform angewiesen, der entsprechende Plattformlift kostet ab 9000 Euro. Handelt es sich um eine kurvige Treppe, fällt die Investition jeweils noch preisintensiver aus.

Die erlösende Nachricht: Man muss die Ausgaben für einen Treppenlift nicht komplett aus der eigenen Tasche stemmen. Es existiert ein ganzes Bündel an Optionen, um Geld zu sparen. Neben möglichen Zuschüssen durch die Pflegekasse (ab Pflegegrad 1) im Rahmen von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung oder zinsgünstigen Förderdarlehen seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet auch unser Steuersystem Möglichkeiten zur Entlastung. Denn ein Treppenlift ist – egal ob neu oder gebraucht – steuerlich absetzbar. Doch dafür gelten bestimmte Voraussetzungen.

Wann ist ein Treppenlift steuerlich absetzbar?

Die Inanspruchnahme wesentlicher steuerlicher Vergünstigungen ist an eine Bedingung geknüpft: Der Treppenlift muss medizinisch notwendig sein. Und dies ist erwartungsgemäß nachzuweisen. Betroffene müssen ein ärztliches Attest bzw. Gutachten vorlegen, das unmissverständlich deren Bewegungseinschränkungen beim alltäglichen Treppensteigen bescheinigt. Vor dem Liftkauf steht für manche also ein Arztbesuch an. Eine bloße Liste bisheriger Krankheiten und Maßnahmen für deren Linderung genügt nicht. Wer bspw. zu einer mehrwöchigen Heilkur an der Ostseeküste war, belegt damit nicht zwangsläufig, dass seine Mobilität eingeschränkt ist.

Spätestens nach einem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom April 2014 ist klar, dass ein Attest vom eigenen Hausarzt dafür ausreicht. Ein Gutachten vom Amtsarzt oder vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist nicht nötig. Wem Pflegebedürftigkeit attestiert wurde (Pflegegrad 1 und höher), hat die geforderte Notwendigkeit ohnehin Schwarz auf Weiß. Zudem befindet sich die Mehrheit der Liftnutzer bereits im achten oder neunten Lebensjahrzehnt. Liegt also eine begründete medizinische Notwendigkeit vor, kann die Anschaffung und Montage eines Treppenlifts steuerlich geltend gemacht werden – als sog. außergewöhnliche Belastung.

Das Zauberwort: Außergewöhnliche Belastungen

Der Hamburger Experte für Immobilienumbauten Manfred Haus sagt:

Einkommenssteuergesetz (EStG), § 33, Absatz 1: Hier ist definiert, was unter einer außergewöhnlichen Belastung zu verstehen ist. Wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere finanzielle Aufwendungen erwachsen als der klaren Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand, wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt. Zu diesen unvermeidbaren Aufwendungen zählen auch Krankheits-Kosten, wie bspw. die Ausgaben für das wichtige Blutdruck-Medikament oder die Fahrt zur wöchentlichen Chemotherapie. Und ebenso medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne – wie ein Treppenlift.

Solche Kosten erkennt das zuständige Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an, wenn sie ein zumutbares Maß übersteigen. Teure aber sinnvolle Investitionen wie Treppenlifte fallen klar darunter. Den je nach individuellem Einkommen errechneten zumutbaren Eigenanteil muss aber jeder selbst tragen. Dieser kann nicht von der Steuer abgesetzt werden! Zwischenfazit: Die steuerliche Absetzbarkeit eines Treppenlifts ist dann gegeben, wenn es sich bei dessen Anschaffung um eine nachgewiesene außergewöhnliche Belastung handelt.

Wie setze ich den Treppenlift steuerlich ab?

Die angefallenen Kosten für Kauf und Einbau eines medizinisch notwendigen Treppenlifts können in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Der Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“ findet sich dort auf Seite 3 im Mantelbogen. Spätere Ausgaben für die unabdingbare Wartung des Geräts sind als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzbar. Treppenlift-Anbieter mit Niederlassung in Hamburg halten entsprechende Wartungsverträge bereit. Ein Tipp: Entscheidet man sich ohne medizinische Notwendigkeit für einen Treppenlift – etwa aus Gründen des Komforts oder zur Vorsorge – sind immerhin die Lohnkosten der Monteure steuerlich absetzbar (im Abschnitt „Handwerkerleistungen“).

Menschen mit Behinderung müssen nicht auf den § 33 verweisen. Sie können auch den sog. Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser wird jährlich festgesetzt, ist nach dem jeweiligen Grad der Behinderung gestaffelt und kann maximal rund 1400 Euro betragen. Der steuerliche Pauschbetrag erhöht sich noch einmal deutlich, wenn im Schwerbehindertenausweis die Kennzeichen „Bl“ („blind“) oder „H“ („hilflos“) vermerkt sind. Dann können 3700 Euro abgesetzt werden. Gleiches gilt für Pflegebedürftige mit den höchsten Pflegegraden 4 oder 5. Steuerberater helfen dabei, sich erfolgreich durch den dichten Steuerrecht-Dschungel zu schlagen.

Wie errechnet sich die Steuerersparnis?

Was das Finanzamt konkret zurückerstattet, ist natürlich bei jedem Steuerzahler anders. Fakt ist, dass die Behörde Jahr für Jahr eine individuell zumutbare Belastungsgrenze für den Eigenanteil ermittelt. Noch einmal: Erst jener Betrag oberhalb des errechneten Wertes für die zumutbare Belastung ist von der Steuer absetzbar. Relevant bei der Festsetzung der Belastungsgrenze sind die Höhe des Haushaltseinkommens, der Familienstand und ggf. die Kinderzahl. Sie liegt im Durchschnitt zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens. Beim Kauf eines kostspieligen Treppenlifts wird diese zumutbare Grenze in der Regel überschritten.

Fazit: Die Frage, ob die Kosten für einen Treppenlift von der Steuer abgesetzt werden können, ist mit einem eingeschränkten Ja zu beantworten. Um die Absetzbarkeit in Anspruch nehmen zu können, fordert das Finanzamt ein (haus-)ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit begründet. Dann können die Ausgaben für den Lift als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuer-Erklärung geltend gemacht werden. Der zumutbare Eigenanteil fällt nicht darunter.

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