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Gibt es zwei Arten von Grundrechten?

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Ja. Das Grundgesetz unterscheidet allgemein als »natürlich« anerkannte Menschenrechte, z. B. Artikel 5 (Meinungs-, Informationsfreiheit und Pressefreiheit) und Bürgerrechte. Letztere gelten nicht für alle in Deutschland lebenden Menschen, sondern nur für die Bürger des Landes, z. B. Artikel 8 (Versammlungsfreiheit).

Die in Abschnitt I formulierten Grundrechte binden nach Artikel 1 GG (Absatz 1: »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu beachten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«) als unmittelbar geltendes Recht sowohl die Gesetzgebung als auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es dürfen also keine Gesetze erlassen werden, die gegen die Grundrechte verstoßen. Häufig wird Artikel 1 GG deshalb als Leitprinzip der Verfassung angesehen. Artikel 19 Absatz 2 des GG legt fest, dass die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden dürfen.

Übrigens: Die Grundrechte sind für den Einzelnen vor allem deshalb von Bedeutung, weil sie ihm die Möglichkeit zur freien Entfaltung und den Schutz der Privatsphäre bieten. Auch gewähren sie dem einzelnen Bürger einen gewissen Schutz vor Institutionen und dem Staat selbst. Bestimmte Grundrechte, die sog. Freiheitsrechte (z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung), gelten jedoch nur, solange sie nicht die Rechte anderer verletzen. Der Rechtsstaat (genauer: seine Gerichte) hat die Aufgabe, im Streitfall darüber zu entscheiden.
 

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