Von Beruf Kaufmann darf sich kraft Gesetzes der nennen, der – auch ohne Eintrag im Handelsregister – selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Von Beruf Kaufmann ist auch der, dessen Unternehmen als Handelsgewerbe gilt – dessen Firma also im Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann). Ebenso sind Handelsgesellschaften, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben, Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann). Ein Kaufmann hat festgesetzte Pflichten wie z. B. Buchführung und Rechte wie z. B. Erteilung einer Prokura.
Vor 1989 unterschied man noch zwischen Vollkaufmann (für den das gesamte Handelsrecht galt) und Minderkaufmann (der ein Handelsgeschäft so kleinen Umfangs betreibt, dass es keiner kaufmännischen Einrichtungen bedarf). Heute gilt der Kaufmannsbegriff für alle Gewerbetreibenden – ohne Unterscheidung nach Branchen.