Lexikon

Geschäftsführung

öffentliches Recht
Geschäftsführung ohne Auftrag
die Besorgung fremder Angelegenheiten ohne besondere Veranlassung durch den durch die Geschäftsführung Begünstigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen; der Begünstigte ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§§ 677 ff. BGB).
Illustration einer Mikroskopieaufnahme von stäbchenförmigen Bakterien oder Archaeen
Wissenschaft

Wie Archaebakterien Energie aus Wasserstoff gewinnen

Wissenschaftler haben ein grundlegendes Rätsel der Biologie gelüftet: Wie der Stoffwechsel der Archaeen funktioniert. Demnach gewinnen diese urtümlichen Mikroorganismen Energie mithilfe von speziellen Enzymen, die Wasserstoff umwandeln und herstellen. Diese Strategie hat den Einzellern über Milliarden Jahre hinweg das Überleben...

Stahlwerk
Wissenschaft

Stahlwerks-Emissionen per Satellit messen

Stahlwerke setzen große Mengen Kohlendioxid (CO2) und Kohlenmonoxid (CO) frei. Doch wie lässt sich der Ausstoß zuverlässig messen? Ein Forschungsteam hat nun eine Methode entwickelt, die unabhängig von den Selbstangaben der Stahlhersteller ist: Sensoren an Satelliten zeigen hochaufgelöst an, wie viel Kohlenmonoxid die...

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