Lexikon
Geschäftsführung
öffentliches Recht
Geschäftsführung ohne Auftragdie Besorgung fremder Angelegenheiten ohne besondere Veranlassung durch den durch die Geschäftsführung Begünstigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen; der Begünstigte ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§§ 677 ff. BGB).
Wissenschaft
Ein Mensch wie wir
Fundstücke belegen: Seit mindestens 40.000 Jahren ist Homo sapiens ein kulturelles Wesen und fähig zu kognitiven Höchstleistungen. von ROLF HEßBRÜGGE Wir haben 7000 Sprachen hervorgebracht, rund 1200 Musikinstrumente geschaffen, vielerlei Tanzformen und Malstile sowie Dutzende wissenschaftliche Disziplinen entwickelt. Wir haben...
Wissenschaft
Superkleber aus Schleim und Muschelproteinen
Eine Barriere aus Schleim schützt unsere Schleimhäute vor schädlichen Einflüssen – sei es im Mund vor eindringenden Bakterien oder im Magen vor der Magensäure. Einen entscheidenden Beitrag dazu leisten sogenannte Muzine, die strukturgebenden Bestandteile des Schleims. Deren positive Eigenschaften haben sich Forschende nun zunutze...