Lexikon

Geschäftsführung

öffentliches Recht
Geschäftsführung ohne Auftrag
die Besorgung fremder Angelegenheiten ohne besondere Veranlassung durch den durch die Geschäftsführung Begünstigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen; der Begünstigte ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§§ 677 ff. BGB).
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Wissenschaft

Garantiert vertraulich

Die Quantenphysik macht es möglich, abhörsicher zu kommunizieren. Nun suchen Wissenschaftler nach Wegen, sie in eine alltagstaugliche Technik umzusetzen. von MICHAEL VOGEL Einkaufen im Internet – das ist für viele inzwischen selbstverständlich: Webseite aufrufen, Produkt auswählen, zur Kasse gehen, bezahlen – fertig. Für die...

Bernhard Weigand, Flüssigkeitstropfen
Wissenschaft

Trickreiche Tropfen

Wie Flüssigkeiten tropfen, fesselt Wissenschaftler, denn darin steckt viel komplexe Physik. Und die zu verstehen, hilft bei technischen Anwendungen. von REINHARD BREUER Tropfen sind allgegenwärtig, und sie sind äußerst vielfältig. In Wolken stießen Meteorologen schon auf Exemplare von fast einem Zentimeter Durchmesser. Noch...

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