Lexikon
Geschäftsführung
öffentliches Recht
Geschäftsführung ohne Auftragdie Besorgung fremder Angelegenheiten ohne besondere Veranlassung durch den durch die Geschäftsführung Begünstigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen; der Begünstigte ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§§ 677 ff. BGB).
Wissenschaft
Wie Archaebakterien Energie aus Wasserstoff gewinnen
Wissenschaftler haben ein grundlegendes Rätsel der Biologie gelüftet: Wie der Stoffwechsel der Archaeen funktioniert. Demnach gewinnen diese urtümlichen Mikroorganismen Energie mithilfe von speziellen Enzymen, die Wasserstoff umwandeln und herstellen. Diese Strategie hat den Einzellern über Milliarden Jahre hinweg das Überleben...
Wissenschaft
Stahlwerks-Emissionen per Satellit messen
Stahlwerke setzen große Mengen Kohlendioxid (CO2) und Kohlenmonoxid (CO) frei. Doch wie lässt sich der Ausstoß zuverlässig messen? Ein Forschungsteam hat nun eine Methode entwickelt, die unabhängig von den Selbstangaben der Stahlhersteller ist: Sensoren an Satelliten zeigen hochaufgelöst an, wie viel Kohlenmonoxid die...
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