Lexikon

Kultrhoheit

Vorrang der Länder gegenüber dem Bund im Gesetzgebungsprozess in den Bereichen des Schul- und Hochschulwesens sowie in der Organisation der Theater und Museen. Zuständig für diese Bereiche sind die Kultusministerien der Länder. Im Erziehungswesen sorgen Rahmenvereinbarungen zwischen den Ländern für eine gewisse Einheitlichkeit. Grundlage für die Kulturhoheit ist das Fehlen einer ausdrücklichen umfassenden Kompetenzzuweisung des Bundes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet die Kulturhoheit das Kernstück der „Eigenstaatlichkeit der Länder“, wie es im bundesstaatlichen Prinzip geregelt ist (Art. 20, Abs. 1 GG). In Österreich übernimmt der Bund die Aufgaben der Kulturhoheit; in der Schweiz sind dafür die Kantone zuständig.
Fischer André Grählert beim Heringsfang. Von den großen Schwärmen früherer Zeiten ist wenig übrig geblieben.
Wissenschaft

Der Dorsch ist weg

Zu Besuch bei Fischer André Grählert am Darßer Bodden. Fischer und Meeresforscher arbeiten zusammen, um die Veränderungen der Fischbestände in der Ostsee zu verstehen. Von CHRISTIAN JUNG André Grählert ist Ostseefischer in fünfter Generation. Er ist es mit Leib und Seele, auch wenn das von ihm verlangt, bei Wind und Wetter...

Würfel, Schweben
Wissenschaft

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Mehr als drei Jahrzehnte nach der Entdeckung der Hochtemperatur-Supraleiter finden diese widerstandslosen Materialien endlich praktische Anwendungen. von Reinhard Breuer Gegen Ende meines Physikstudiums in Dresden wurden Supraleiter entdeckt, die sich mit flüssigem Stickstoff kühlen lassen – eine Sensation“, sagt Bernhard...

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