Lexikon

nicht eheliche Kinder

nicht von Ehepartnern gezeugte Kinder, früher als unehelich bezeichnet. Die nicht ehelichen Kinder waren bis in die jüngste Zeit Kinder minderen Rechts, was dem Grundgesetz Art. 6 Abs. 5 widersprach. Die Anpassung erfolgte zunächst durch das Bundesgesetz vom 19. 8. 1969, zuletzt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz und das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, beide vom 16. 12. 1997, die den Begriff des nicht ehelichen Kindes als Rechtsbegriff abgeschafft haben.
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