Lexikon

Strafverfolgungsverjährung

Ausschluss der Strafverfolgung wegen Zeitablaufs, tritt nach Ablauf bestimmter Fristen ein, die nach der Höhe der Strafdrohung bemessen sind, z. B. bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, nach 30 Jahren, mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe nach 10 Jahren. Mord oder Völkermord verjähren nicht. Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung erfolgt durch Vernehmung des Beschuldigten oder richterliche Anordnungen wie Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder Haftbefehl; ähnlich in Österreich und in der Schweiz.

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