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Reparaturen und Werkleistungen

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

Das Handwerk hat goldenen Boden, doch oft kommt es zum Ärger mit dem Installateur oder Maler: Arbeiten sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt, die Rechnung ist bedeutend höher als der Kostenvoranschlag oder nach wenigen Monaten fällt der Putz erneut von den Wänden. Hier heißt es, über die Verbraucherrechte Bescheid zu wissen.

Auftragsvergabe

Vor der Auftragsvergabe empfiehlt es sich, von mindestens zwei Handwerksbetrieben einen Kostenvoranschlag (KV) anzufordern. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein KV im Zweifel unentgeltlich. Der Kostenvoranschlag setzt die Preise für Arbeit und Material fest; Angaben wie "Pauschale" oder "nach Aufwand" eröffnen dem Handwerker einen großen Spielraum der Kunde weiß nicht, was ihn die Dienstleistung später wirklich kostet.

Selbst wenn alle Kosten in Euro und Cent genau aufgeführt sind, kann der Betrieb später bis zu etwa 20 Prozent mehr in Rechnung stellen als veranschlagt waren. Auf der sicheren Seite ist hingegen, wer einen Festpreis-KV ein "Angebot" einholt, denn der hier genannte Preis ist verbindlich (statt Festpreis kann es auch "Pauschalpreis" heißen). "Einheitspreise" hingegen sind Berechnungsfaktoren, die sich nach Gewicht oder Stückzahl bemessen (beispielsweise Preis pro Quadratmeter zu streichende Fläche). Der genannte Endpreis muss die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Wichtig bei der Auftragsvergabe ist es auch, Termine für die Ausführung und Fertigstellung schriftlich zu vereinbaren.

Auftragsausführung

Ist ein Termin konkret vereinbart (Datum, Uhrzeit), der Handwerker verspätet sich jedoch um mehr als eine Stunde, dann ist dieser in "Verzug". Hat der Kunde dadurch einen finanziellen Schaden, kann er vom Handwerker Schadenersatz verlangen, sofern für den Verzug keine höhere Gewalt verantwortlich ist (z.B. Unfall).

Arbeitsbeginn und -ende sowie Pausen sollten sich Verbraucher immer notieren, um später die Abrechnung kontrollieren zu können. Entstehen dem Handwerker während der Ausführung unvorhergesehene Mehrkosten, die im Kostenvoranschlag nicht angegeben waren, etwa weil mehr Material benötigt wird, so ist dies dem Kunden mitzuteilen und von diesem zu genehmigen (der Handwerker hat in diesem Fall eine "Anzeigepflicht").

Ist die Arbeit zum fest vereinbarten Termin nicht fertig, ist der Betrieb unmittelbar in Verzug geraten. Ist der Termin aber nicht konkret bestimmt, ist zunächst eine Mahnung zu schreiben. Erst wenn diese wirkungslos bleibt, gerät der Handwerksbetrieb in Verzug. Dann ist eine Nachfrist zu setzen, bis wann die Arbeiten fertigzustellen sind. Bleibt dies ebenfalls erfolglos, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die restlichen Arbeiten von einem anderen Betrieb durchführen lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat die ursprünglich beauftragte Firma zu tragen.

Abnahme

Genau hinsehen heißt es bei der Abnahme: Ist die Arbeit ordentlich ausgeführt worden? Mögliche Mängel sind vom Handwerker ebenso auszubessern wie von ihm möglicherweise verursachte Schäden. Der Kunde hat hier einen Erfüllungsanspruch, das heißt, der Handwerker muss nachweisen, dass er seine Arbeit fehlerfrei ausgeführt hat. Erst dann sollte der Kunde das Abnahmeprotokoll unterschreiben.

Abrechnung

Einige Fallstricke gilt es bei der Rechnung zu beachten. Nicht berechnet werden dürfen zum Beispiel:

  • Pausen
  • zusätzliche Fahrten, die notwendig wurden, weil der Handwerker vergaß, Material oder Werkzeug mitzubringen
  • die Anwesenheit von Auszubildenden, wenn diese lediglich dem Gesellen über die Schulter gesehen haben (doch auch wenn sie tatkräftig am Werk waren, ist es nicht zulässig, ihre Arbeitszeit zum vollen Gesellensatz anzusetzen).

Die Arbeitszeit ist auf zehn Minuten genau abzurechnen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rede davon ist, jede angefangene halbe Stunde werde berechnet solche Klauseln sind unwirksam.

Gewährleistung

Seit Anfang 2002 gilt bei Reparaturen und sonstigen Werkleistungen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, früher waren es sechs Monate; diese Frist lässt sich vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Bei Bauwerken und zugehörigen Planungsleistungen hat das Unternehmen eine 5-jährige Gewährleistung zu tragen. Tritt innerhalb der Frist ein Mangel auf, kann der Kunde eine Nachbesserung verlangen, deren Kosten zu Lasten des Handwerkers gehen (eventuell anderslautende Formulierungen in den AGB sind unwirksam). Misslingt die Nachbesserung oder weigert sich der Betrieb, sie auszuführen, ist es möglich, den Vertrag rückgängig zu machen, eine Preisermäßigung zu verlangen oder sogar Schadenersatz zu fordern.

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