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Sozialversicherung

aus der wissen.de Redaktion / Quelle: Der Brockhaus Wirtschaft

Die Sozialversicherung ist die gesetzliche Pflichtversicherung gegen Risiken, die die soziale Existenzgrundlage der Versicherungsmitglieder und der Versichertengemeinschaft gefährden. Diese Gemeinschaft bildet eine Solidargemeinschaft. Dadurch unterscheidet sich die Sozialversicherung grundsätzlich von der Individualversicherung, die die privaten Versicherungsunternehmen anbieten. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung erfolgt zwingend, wogegen sie in der Individualversicherung freiwillig ist.

Die Sozialversicherung deckt die Standradrisiken einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft ab. Versichert sind insbesondere das Risiko des Einkommensausfalls wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (durch Krankheit oder Unfall) und aufgrund von Arbeitslosigkeit, Alter oder Invalidität. Zusätzlich werden Hilfen bei Schwangerschaft und für Nachkommen Verstorbener finanziert (Waisenrente).

Mitglieder in der Sozialversicherung sind Personen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen oder standen, sowie deren Familienangehörige. Bestimmte Gruppen der Selbstständigen wie Handwerker, Landwirte Künstler und Publizisten unterliegen besonderen Formen der Rentenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Selbstständige sozialversichert, z. B. Existenzgründer in der Gründungsphase oder nur für einen Auftraggeber tätige Selbstständige (meistens müssen sie sich privat versichern). Die soziale Versicherung der Beamten wird über die "Versorgung 1" gewährleistet (die im Beamtenrecht durch die Versorgungsgesetze geregelten Ansprüche von Beamten, Richtern, Soldaten und ihren Hinterbliebenen auf bestimmte Leistungen).

 

Sozialversicherungsausweis:

Für jeden Arbeitnehmer ist vom Rentenversicherungsträger ein Sozialversicherungsausweis auszustellen. Er enthält Namen und Vornamen sowie die Rentenversicherungsnummer und muss bei Beginn jeder Tätigkeit dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Arten und Finanzierung der Sozialversicherung:

Der Anspruch auf Leistungen beruht auf der Tatsache, dass die Versicherten und die Arbeitgeber entsprechende Beträge zur Sozialversicherung (Sozialabgaben) entrichtet haben. Ein Großteil der Sozialleistungen entfällt auf die Sozialversicherung. Sie ist ein grundlegendes Anliegen eines Sozialstaats und eine wesentliche Aufgabe der Sozialpolitik. Ihre wichtigsten Zweige sind die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Die Sozialversicherung in Deutschland wird überwiegend aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert, ergänzt durch staatliche Zuschüsse.

Geschichte der Sozialversicherung:

In Deutschland wurde der erste Zweig der Sozialversicherung 1883 unter Reichskanzler Otto von Bismarck (geb. 1815, gest. 1898) mit der Krankenversicherung eingeführt. 1884 folgte die Unfall-, 1889 die Invaliden- und Altersversicherung.

Die Sozialversicherung wurde 1911 durch die Angestelltenversicherung und 1927 mit der Arbeitslosenversicherung ausgebaut. 1995 folgte schließlich die Pflegeversicherung.

Die mittlerweile hohen Kosten der Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind politisch umstritten. Daher werden andere Finanzierungsmodelle geprüft – und teilweise auch schon eingeführt (vgl. Riester-Rente).

 

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